Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. B G, und 2. M T, beide vertreten durch Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025, 1. W615 2308176-1/13E und 2. W615 2308178-1/15E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Erstrevisionswerberin betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind verheiratet, beide sind iranische Staatsangehörige. Sie stellten am 7. Juni 2024 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Erstrevisionswerberin zum Christentum konvertiert sei, was im Iran mit der Todesstrafe bedroht sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 13. Jänner 2025 (Erstrevisionswerberin) und vom 14. Jänner 2025 (Zweitrevisionswerber) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte V.). Zudem wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG-soweit hier von Relevanz-aus, die Erstrevisionswerberin sei zwar nach einer ca. einjährigen Taufvorbereitung am 20. April 2025 in einer näher bezeichneten Glaubensgemeinde getauft worden, sie sei jedoch nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung, sondern nur zum Schein zum Christentum konvertiert. Der christliche Glaube sei nicht Bestandteil ihrer Identität geworden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 18. März 2026, E 629-630/2026-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG sei von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen und habe hinsichtlich der Konversion der Erstrevisionswerberin eine unvertretbare und einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Erstrevisionswerberin sei nicht zum Schein konvertiert; sie habe schlüssig die Heilung ihres Vaters als Motivation für ihren Glaubenswechsel dargelegt. Sie übe die christliche Religion ernsthaft aus und besuche regelmäßig Gottesdienste, was von den im Verfahren einvernommenen Zeugen bestätigt worden sei.
7 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
10 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.
11 Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. zu allem etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/18/0231, mwN).
12 Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. dazu z.B. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. erneut VwGH 14.11.2024, Ra 2024/18/0231, mwN).
14 Im vorliegenden Fall stellte das BVwG fest, dass die Erstrevisionswerberin am 20. April 2025 nach einer ca. einjährigen Taufvorbereitung (Glaubenskurs und Taufunterricht) in einer bestimmten Glaubensgemeinde getauft worden sei, dort seit März 2024 regelmäßig Gottesdienste besuche und sonntags beim Kirchendienst mithelfe. Seit 10. März 2025 absolviere sie einen bestimmten wöchentlichen Online-Grundkurs für christlichen Glauben. Zudem befragte das BVwG die Erstrevisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2025 zu den Motiven für ihren Glaubenswechsel, ihrem Wissen über das Christentum sowie ihren persönlichen Glaubenspraktiken und vernahm jenen Mann, über den die Erstrevisionswerberin im Iran die „Hauskirche“ kennenlernte und bei dem sie in Österreich einen Teil der Taufvorbereitung absolvierte, sowie den Pastor der Glaubensgemeinde der Erstrevisionswerberin als Zeugen, die beide darlegten, dass sie regelmäßig den Gottesdienst besuche. Der Seelsorger gab dabei insbesondere an, er erlebe die Erstrevisionswerberin als offenes und aktiv mitarbeitendes Mitglied der Gemeinde.
15 Ungeachtet dieser für eine ernsthafte Konversion sprechenden äußeren Umstände kam das BVwG beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Erstrevisionswerberin nicht aus einem verinnerlichten Entschluss zum Christentum konvertiert sei. Diese Beweiswürdigung erweist sich jedoch-wie die Revision zutreffend aufzeigt-als unschlüssig und unvertretbar.
16 Zunächst lässt sich die Auffassung des BVwG, die Erstrevisionswerberin habe „eine vom Entstehen eines Interesses am Christentum bis hin zu einer gefestigten religiösen Überzeugung ausgreifende Glaubensentwicklung“ nicht darlegen können, nicht nachvollziehen: So erläuterte die Erstrevisionswerberin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführlich, wie und warum sie sich in ihrer Jugendzeit vom Islam entfernt habe („ich hatte Angst vor [dem islamischen] Gott“, „ich dachte immer, bei jedem Fehler, Gott wird mich bestrafen und Gott mag mich nicht“, „diese Unterdrückung und die Einschränkungen in der Gesellschaft haben verursacht, dass ich mich langsam vom Islam weiter entfernte“; vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls) und durch welches Ereignis ihr Interesse am Christentum geweckt worden sei (ein erkranktes Mädchen sei geheilt worden, weil in der Kirche für sie gebetet worden sei; vgl. S. 15 f des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte sie aus, wie sie sich im Iran im Internet über das Christentum informiert habe und über einen Bekannten mit einer „Hauskirche“ in Kontakt getreten sei, die sie in der Folge besucht habe (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Sie stellte dar, wie ihr Vater aufgrund ihrer Gebete „durch Jesus Christus“ geheilt worden sei, wodurch sie die „direkte Verbindung zum Gott, zu Jesus“ im Christentum erlebt und sich „im Herzen mehr als Christin“ gefühlt habe (vgl. S. 15, 17, 19 des Verhandlungsprotokolls). Sie gab an, dass es zwei bis zweieinhalb Jahre ab ihrer ersten Berührung mit dem Christentum gedauert habe, bis sie sich für diese Religion entschieden habe (vgl. S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Weiters schilderte sie, dass die Taufe für sie bedeute, „diesen inneren Glauben [...] ohne Angst und ohne Zwang allen Leuten [zu] zeigen, [...] meinen Mitmenschen zeigen, dass ich mein Herz Jesus gegeben habe“ (vgl. S. 21 des Verhandlungsprotokolls), dass sie täglich „zum Heiligen Geist“ bete und sich sonntags in der Kirche nach einer anstrengenden Woche „auflade“ (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls).
17 Wenn das BVwG die Motive der Erstrevisionswerberin für die Abkehr vom Islam bzw. die Hinwendung zum Christentum bezweifelt, weil sie einerseits angegeben habe, im Alter zwischen 18 und 20 Jahren dem Islam „aufgrund der Einschränkungen, Unterdrückungen, Ängste und Lügen“ den Rücken gekehrt zu haben, andererseits angegeben habe, zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst zu haben, dass es „einen Gott“ gebe, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, warum es nicht möglich sein sollte, sich von einer konkreten Religion abzuwenden, ohne die Existenz Gottes in Frage zu stellen.
18 Die Auffassung des BVwG, die Antworten der Erstrevisionswerberin auf die Fragen zum Stellenwert der Taufe für ihr Glaubensleben ließen-weil sie ihre Emotionen nur angedeutet und keine tiefgreifenden Erfahrungen wie die „Selbsthingabe an Gott oder die Reinigung von den Sünden durch die Erlösungstat Jesu“ geschildert habe-nicht den Schluss zu, dass die Taufe für sie identitätsstiftend gewesen sei, überzeugt nicht, weil bei dieser Würdigung der persönliche Zugang der Erstrevisionswerberin zu ihrer Taufe keine Berücksichtigung findet. Gerade dieser persönliche Zugang wurde jedoch von der Erstrevisionswerberin ausführlich geschildert („Als ich ins Wasser reingegangen bin, wurden alle meine Sünden vergeben. Als ich aus dem Wasser herauskam, hatte ich das Gefühl, dass eine schwerwiegende Sache von meinen Schultern gefallen ist. Ich habe mich frei gefühlt. Ich hatte in diesem Moment eine innere Ruhe, die ich vorher nie erlebt hatte. Die Taufe bedeutet für mich die Wiedergeburt und Vergebung aller Sünden. Mit der Taufe und der Wiedergeburt ist es für mich so, dass meine Vergangenheit vorbei ist und ich ein neues Leben begonnen habe. Die Taufe bedeutet für mich, so wie als Jesus begraben wurde und dann wieder auferstanden ist, das bedeutet für mich dasselbe. Das heißt mit Jesus sterben, mit Jesus wieder erwachen. Wie Jesus im Heiligen Buch geschrieben hat ‚ihr sollt gehen und diese gute Nachricht verbreiten, im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes‘.“; vgl. S. 21 des Verhandlungsprotokolls).
19 Ebenso wenig lassen sich die Ausführungen des BVwG nachvollziehen, die Erstrevisionswerberin habe ihre Motivation, sich aufgrund des „Wunders“ der Heilung eines Mädchens aus ihrem Bekanntenkreis durch Gebete in der Kirche dem Christentum zuzuwenden und somit für ihren Vater zu beten, nicht glaubhaft darlegen können, weil sie „zirkelschlussartig“ angegeben habe, aufgrund der-zeitlich erst später erfolgten-Heilung ihres Vaters an „Wunder“ geglaubt zu haben. Das BVwG übersieht nämlich, dass durch die Heilung des Mädchens durch ein „Wunder“ das Interesse der Erstrevisionswerberin am Christentum geweckt wurde, während die Heilung ihres Vaters durch ein neuerliches „Wunder“ ihr bestätigte, dass ihre Gebete an Jesus Wirkung zeigen (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls).
20 Auch die Annahme des BVwG, der Umstand, dass die Erstrevisionswerberin kaum medizinische Details zur Krankheit des Mädchens wisse, zeige, dass sie sich nicht in besonderer Weise mit dem von ihr als „Schlüsselerlebnis“ vorgebrachten „Wunder“ auseinandergesetzt habe, lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, gab die Erstrevisionswerberin doch jedenfalls an, dass es sich um eine schwere genetisch bedingte Krankheit gehandelt habe, die nicht mit Medikamenten zu behandeln gewesen sei (S. 15 des Verhandlungsprotokolls).
21 Ebenso ist die Auffassung des BVwG, die Erstrevisionswerberin habe durch ihre Aussagen, sich im Internet über das Christentum informiert zu haben, keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben darstellen können, nicht ohne Weiteres verständlich, da das BVwG nicht näher darlegt, auf welche Weise eine Auseinandersetzung erfolgen müsste, um als „tiefergehend“ beurteilt zu werden.
22 Das angefochtene Erkenntnis war, soweit es die Erstrevisionswerberin betrifft, schon aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
23 Dieser Umstand schlägt gemäß der-im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzuwendenden-Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2023/18/0003 bis 0010, mwN). Das den Zweitrevisionswerber betreffende Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 4 VwGG abgesehen werden.
25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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