Ra 2024/18/0733 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH hat bereits klargestellt, dass die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinn von Art. 15 lit. c Statusrichtlinie nicht voraussetzt, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 10.6.2021, CF u.a., C-901/19, Rn. 27). Auch der (systematischen) Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer, stellt sich der Gerichtshof entgegen.