Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M Z, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, I403 2281706 1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 5. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in sozialen Medien prokurdische und PKK nahe Inhalte geteilt habe, weshalb ihn im Falle der Rückkehr in sein Heimatland eine Haftstrafe aufgrund seiner politischen Ausrichtung erwarte. Zudem befürchte er, dass in der Haft seine (näher bezeichnete) Erkrankung nicht versorgt werde.
2 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG traf zunächst Feststellungen zur Erkrankung des Revisionswerbers und hielt fest, dass er bereits in der Türkei behandelt worden sei und dort aufgrund seiner Invalidität eine monatliche Unterstützung erhalten habe. Zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers stellte das BVwG fest, dass dem Revisionswerber in der Türkei keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Veröffentlichung prokurdischer Facebook-Beiträge drohe. Es bestehe zudem keine reale Gefahr, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde.
5 Beweiswürdigend führte das BVwG zu den geltend gemachten Fluchtgründen aus, der Revisionswerber habe mehrere näher bezeichnete Dokumente, unter anderem einen Untersuchungsbericht vom Dezember 2022 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und einen Haftbefehl jeweils vom 8. März 2023, in Vorlage gebracht. Das BVwG gehe nicht von der Echtheit dieser Unterlagen aus, da es dem Revisionswerber weder gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass seine Ausreise im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen im Februar 2022 stehe, noch habe er die Authentizität der Unterlagen nachweisen können.
6 So habe der Revisionswerber vor dem BVwG die Frage, ob er auch von Österreich aus noch regierungskritische Beiträge geteilt habe, verneint. Dies widerspreche jedoch dem vorgelegten Untersuchungsbericht vom Dezember 2022. Es erscheine nicht plausibel, dass der Revisionswerber vor seiner Ausreise im März 2022 regierungskritische Inhalte geteilt habe und die Polizei erst Monate später nachdem der Revisionswerber nicht mehr aktiv gewesen sei Ermittlungen veranlasse.
7 Der Zugang zum türkischen E Government Portal „e Devlet“ und zum nationalen Justiznetzwerk (UYAP) könne mit den erforderlichen Zugangsdaten auch aus dem Ausland erfolgen. Mit Hilfe der Plattformen könne eine Verifizierung der Authentizität behördlicher Dokumente vorgenommen werden. Da das UYAP Portal im „e Devlet“ System integriert sei, sei in beiden Fällen die Eingabe der „e Devlet“ Zugangsdaten notwendig. Hierbei sei eine Mitwirkung des Revisionswerbers erforderlich. Dieser habe in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sein „e Devlet“ Account gesperrt worden sei und dazu ausgeführt: „Früher wusste ich mein Passwort und konnte mich einloggen, aber seit ich hier bin, weiß ich mein Passwort nicht mehr. Solange ich nicht selbst vor Ort bin, kann ich das Passwort nicht anfordern.“ Einem in der Verhandlung erörterten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, der alternative Möglichkeiten aufzeige, um in das System einsteigen zu können (Mobilsignatur, E Signatur, T.C. Kimlik Nummer, Eingangsdaten beim Online Banking), sei der Revisionswerber nicht entgegengetreten. Des Weiteren sei der Staatendokumentation über Anfrage des BVwG eine Prüfung der Authentizität der Beilagen nicht möglich gewesen.
8 Trotz der schweren Erkrankung des Revisionswerbers hätten sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die nahelegen würden, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
9 Rechtlich folge daraus, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat Türkei keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde.
10 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2638/2025 6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Feststellungs und Begründungsmängel geltend macht.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
16 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0380, mwN). Das BVwG sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte als nicht glaubhaft an, dass der Revisionswerber in seinem Heimatland Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Veröffentlichung prokurdischer Facebook-Beiträge zu befürchten habe. Es ging aufgrund der zeitlichen Widersprüche und der mangelnden Mitwirkung des Revisionswerbers in Bezug auf das „e Devlet System“ davon aus, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle und gegen den Revisionswerber in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet und kein Haftbefehl erlassen worden sei. Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
17 Wenn die Revision moniert, das BVwG habe die „vorgelegten amtlichen türkischen Justizunterlagen“ pauschal als Fälschungen bezeichnet und damit entgegen VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0199 die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, lässt sie nämlich außer Acht, dass der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine andere Sachverhaltskonstellation als im Revisionsfall zugrunde lag. Nicht nur gewährte der Revisionswerber dort dem BVwG Zugang „zu seinem e-devlet“ und kam insoweit anders als hier seiner Mitwirkungsverpflichtung nach, sondern es stützte das BVwG im vorliegenden Fall die Annahme der mangelnden Echtheit der vorgelegten Unterlagen zusätzlich auf detaillierte beweiswürdigende Erwägungen zu Widersprüchen zwischen den vom Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Daten seiner Postings bzw. polizeilichen Ermittlungen vor dessen Ausreise und dem vorgelegten Untersuchungsbericht.
18 Diesen beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber ebenso wenig entgegen, wie dem auf die Berichtslage gestützten Argument, es bestünden für den Revisionswerber (der angegeben habe, er wisse sein Passwort nicht mehr) alternative Möglichkeiten, um in das „e Devlet“ System einsteigen zu können. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder der Vorwurf, das BVwG habe „aus einer bloß fehlenden e Devlet Verifikation negative Schlüsse auf die Echtheit amtlicher Urkunden gezogen“, noch jener, das BVwG habe allein „aus der Nichtprüfung durch die Staatendokumentation auf die Unechtheit von Dokumenten“ geschlossen, als zutreffend. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung durch das BVwG, wie die Revision behauptet, zeigt die Revision mit dieser Argumentation damit nicht auf.
19 Auch mit dem Vorbringen, das BVwG habe die Aussage des Revisionswerbers, er habe ohne Passwort keinen Zugriff mehr auf sein „e Devlet“ Konto gehabt, „gänzlich unberücksichtigt gelassen und daraus in unzulässiger Weise den Vorwurf der Fälschung konstruiert“, vermag die Revision ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Einerseits lässt sie damit neuerlich die vom BVwG ins Treffen geführten alternativen Möglichkeiten, in das System einzusteigen, unberücksichtigt und beachtet nicht, dass der Revisionswerber diesen in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegentrat. Andererseits übersieht sie mit dem weiteren Vorbringen, der Zugang zu Ermittlungsakten mit Terrorismusbezug sei stark eingeschränkt und der Zugriff über das UYAP Portal ohne formelle Anklage nicht möglich, dass das BVwG dem Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis eine mangelnde Mitwirkungspflicht betreffend den Zugang zum „e Devlet“ Konto an sich (und nicht den Zugang zu einzelnen Akten) zur Last legte. Die Revision entfernt sich insoweit begründungslos vom festgestellten Sachverhalt und zeigt schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
20 Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend macht, weil das BVwG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung nicht offengelegt habe, Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden zu haben, gelingt es ihr nicht, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen. Denn das Recht auf Parteiengehör bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 8.9.2023, Ra 2023/18/0299, mwN).
21 Wenn die Revision das angefochtene Erkenntnis als „mit Willkür belastet“ bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zuvor erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Revision kann damit nicht begründet werden (vgl. z.B. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/18/0401, mwN).
22 Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/18/0328, mwN).
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2025
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