Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A G in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Oktober 2024, LVwG702612/10/ER/EP, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem „Vollzug“ (gegenüber dem Revisionswerber) zugänglich ist. Die Vollzugstauglichkeit im erwähnten Sinn hat der Gerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen zwischen dem angefochtenen Bescheid und einem nachfolgenden behördlichen Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. VwGH 21.3.2012, AW 2012/10/0006, mwN).
3Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Bestrafung nach dem FPG. Der Revisionswerber macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der Vorfrage des Aufenthaltsrechtes des Revisionswerbers im Zusammenhang stehen.
4Die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung und ist dem Vollzug nicht zugänglich. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Der Revisionswerber macht in seinem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind (vgl. VwGH 15.1.2016, Ra 2015/07/0176).
5 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht.
6Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber mittlerweile ein befristeter Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wurde.
Wien, am 3. Juni 2025
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