JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0089 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag (hier: Fristerstreckungsantrag) nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rechtsprechung des VwGH stellt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0044).

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