Weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag (hier: Fristerstreckungsantrag) nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rechtsprechung des VwGH stellt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0044).
Rückverweise