JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0377 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Rechtssache der Revision des L W in R, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 29. Juni 2023, Zlen. 1. LVwG S 1442/001 2023, 2. LVwG S 1444/001 2023 und 3. LVwG S 1445/001 2023, jeweils betreffend Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 erhob der Revisionswerber eine von ihm selbst verfasste außerordentliche Revision gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juni 2023, Zlen. 1. LVwG S 1442/001 2023, 2. LVwG S 1444/001 2023 und 3. LVwG S 1445/001 2023.

2 Nachdem dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 8. November 2023, Ra 2023/10/0377 bis 0379 11, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel, unter anderem die Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgetragen worden war, beantragte er innerhalb dieser Frist deren Erstreckung.

3 Mit hg. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Ra 2023/10/0377 bis 0379 13, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 26.1.2022, Ra 2021/02/0141, mwN), mangels Präzisierung solcher Gründe abgewiesen.

4 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/06/0089; 20.6.2022, Ra 2021/10/0168, mwN).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf den Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 12. Jänner 2024

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