JudikaturVwGH

Ra 2022/15/0096 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H H in S, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2022, Zl. RV/5100686/2021, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht (BFG) die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Bescheide des Finanzamts Österreich betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer 2019 bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gegen das Erkenntnis des BFG vom 11. Jänner 2022, Zl. RV/5100673/2018, aus.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

3 Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2023, Ra 2022/15/0049, mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 11. Jänner 2022, Zl. RV/5100673/2018, zurückgewiesen wurde, beendet.

4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2023, wonach der Revisionswerber hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, äußerte sich der Revisionswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht.

5 Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.

6 Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0026).

7 Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers, das ihn zur Revisionserhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8 Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 28. Juni 2023

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