Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I C, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. September 2025, RV/7106162/2019, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2016, Festsetzung Einkommensteuer 2016 und 2017 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2017, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber betrieb in den Jahren 2016 und 2017 ein heute nicht mehr existentes Unternehmen der Baubranche.
2 In Folge einer Außenprüfung wurde mit Bescheiden des Finanzamtes vom 30. November 2018 das Verfahren über die Einkommensteuer 2016 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer für 2016 und 2017 (neu) festgesetzt. Dabei wurden Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 für vorgeblich von der S GmbH erbrachte Bauleistungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil es sich bei der S GmbH um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. Weiters wurden 2016 und 2017 vorgeblich in bar ausgezahlte Gewinnanteile des stillen Gesellschafters S K mangels Verbuchung im Rechenwerk sowie wegen fehlender Belege über die Zahlung und die Mittelherkunft nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
3 Gegen diese Bescheide sowie gegen die Bescheide vom 30. November 2018 über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017 erhob der Revisionswerber Beschwerde. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung beantragte er die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
4 Über die Beschwerde entschied das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis und wies die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2016 sowie gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen 2016 und 2017 als unbegründet ab. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 wurden abgeändert. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der S GmbH dem Revisionswerber vorgeblich erbrachten Leistungen mangels Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, Schriftverkehrs zwischen den Unternehmen u.ä. nicht nachgewiesen worden seien. Die fraglichen Bauleistungen seien nicht von der S GmbH erbracht worden, daher seien die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen. Allerdings seien Bauleistungen zweifelsfrei erbracht worden, wenn auch nicht von der S GmbH. Da die hierfür getätigten Aufwendungen nicht ermittelbar seien, seien diese zu schätzen. Das Bundesfinanzgericht erkannte daher im Schätzungswege 50 % der vorgeblich an die S GmbH getätigten Zahlungen als Betriebsausgaben an.
6 Auch die Auszahlung von Gewinnanteilen an den stillen Gesellschafter S K wurden mangels Nachweises nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
7 In Zusammenhang mit den an die S GmbH getätigten Zahlungen beantragte der Revisionswerber die Zeugeneinvernahme des B K. Dieser könne darlegen, dass die S GmbH die von ihr verrechneten Bauleistungen tatsächlich erbracht habe.
8 Das Bundesfinanzgericht sah von einer Einvernahme des B K ab.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung von deren Zulässigkeit vorgebracht wird, dass das Bundesfinanzgericht von der beantragten Zeugeneinvernahme des B K abgesehen habe. Es liege daher ein die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel vor.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber bringt vor, das Bundesfinanzgericht sei seiner Pflicht zur amtswegigen vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen, indem es von der beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen habe. Ergänzungsbedürftig sei der Sachverhalt dahingehend, ob die S GmbH die verrechneten Leistungen erbracht habe.
14 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. VwGH 31.10.2025, Ra 2025/13/0114, mwN). Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist überdies schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden könne, darzutun. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. neuerlich z.B. VwGH 31.10.2025, Ra 2025/13/0114, mwN).
15Mit der Rüge der fehlenden Zeugeneinvernahme des B K zeigt die Revision keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil sie nicht darlegt, welche Angaben dieser Zeuge hätte machen können, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/15/0079).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
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