Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der T GmbH, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2024, RV/1100280/2022, betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 2014 bis 2016, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Rahmen einer Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Revisionswerberin, eine GmbH, im Streitzeitraum von der X GmbH und H W jeweils eine Wohnung im selben Gebäude (Top 2 bzw. Top 4) angemietet habe. Die Wohnungen wurden wiederum von H W, der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Revisionswerberin, sowohl privat als auch als Büroräumlichkeit und Archiv betrieblich verwendet. Von der Revisionswerberin wurde der Mietaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht. In der Außenprüfung wurde der Standpunkt vertreten, dass die Mietverhältnisse einem Fremdvergleich nicht standhielten, weshalb die Miete für beide Wohnungen teilweise als verdeckte Ausschüttung an H W, die auch an der X GmbH beteiligt gewesen sei, zu werten sei.
2 Dem folgend erließ das Finanzamt-teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren-Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheide 2014 bis 2016, in welchen es die von der Revisionswerberin geltend gemachten Vorsteuern und Betriebsausgaben nur teilweise berücksichtigte.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen die Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheide Beschwerde.
4 Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung und änderte die angefochtenen Bescheide zum Nachteil der Revisionswerberin ab, indem es die Aufwendungen und Vorsteuern im Zusammenhang mit den von der X GmbH und H W angemieteten Wohnungen zur Gänze nicht anerkannte.
5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und die Körperschaftsteuerbescheide 2014 bis 2016 teilweise Folge und änderte die angeführten Bescheide zugunsten der Revisionswerberin ab. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2016 wies es als unbegründet ab. Weiters erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 2245-2246/2024-5, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
8 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesfinanzgericht habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Die Begründung des Erkenntnisses lasse auch nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
13 Insbesondere fehlten im angefochtenen Erkenntnis Ausführungen zu widersprüchlich angeführten Nutzungsflächen. So würden bei Top 2 für den „Bereich Wohnen und Essen [einmal] 87,89 m² (Punkt 30) und einmal 87,67 m² (Punkt 31)“ angeführt. Der Beweiswürdigung sei auch nicht zu entnehmen, warum der unwiderlegten Aussage von H W nicht gefolgt worden sei. Eine besonders eklatante Mangelhaftigkeit ergebe sich, wenn man versuche die Rechenvorgänge der Entscheidungsbegründung nachzuvollziehen, weil keine Rechenvorgänge dargestellt seien.
14 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Der-an sich nur zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0003, mwN).
16 Wenn die Revision ausführt, dass nicht erkennbar sei, welchen Sachverhalt das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, ist sie damit nicht im Recht. Wesentliche Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung finden sich disloziert unter der Überschrift „Rechtliche Beurteilung“. In diesem Teil des Erkenntnisses werden ausführliche Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen getroffen, die erkennbar darlegen, von welchem Sachverhalt das Bundesfinanzgericht ausgegangen ist und wieso es zu diesen Annahmen gekommen ist.
17 Das Bundesfinanzgericht stellt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die jeweiligen Nutzungen der einzelnen Räumlichkeiten der Wohnungen dar. Dabei stützt es sich auf die Angaben des Geschäftsführers der X GmbH sowie der H W. Auf dieser Basis berechnete es das betrieblich genutzte Flächenausmaß.
18 Soweit die Revision auf eine Differenz der Nutzfläche eines Raumes der Wohnung Top 2 in der Darstellung des Bundesfinanzgerichtes hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass es sich dabei um eine geringfügige Differenz von lediglich 0,22 m 2 handelt. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung wird damit nicht dargelegt.
19 Schließlich kann auch mit dem Vorbringen, dass der unwiderlegten Aussage von H W nicht gefolgt worden sei, die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
20 Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, muss bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0003, mwN).
21 Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, dass eine nicht näher dargestellte Aussage der H W nicht berücksichtigt worden sei, wird die Revision dieser Anforderung nicht gerecht.
22 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes die Vermietung der Wohnung der X GmbH an die Revisionswerberin einem Fremdvergleich nicht standhält. Gestützt auf diese Feststellungen ist davon auszugehen, dass insoweit keine steuerlich zu berücksichtigende Vereinbarung vorliegt (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096, mwN). Ebenso ist die Vermietung der Wohnung der H W an die Revisionswerberin, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufwendungen für eine betriebliche Mitnutzung einer auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung, steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068, mwN), unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauches zu würdigen (vgl. VwGH 13.10.1999, 96/13/0113; vgl. auch Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner [Hrsg], Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung 3 [2021], 301). Dementsprechend stünden der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang keine Betriebsausgaben und auch kein Vorsteuerabzug zu.
23 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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