Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision 1. des Dipl.-Ing. C R und 2. der Dr. U T als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Dipl.-Ing. C R, beide vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2024, RV/2101158/2020, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber-über den inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde-ist Gesellschafter der R Beteiligungs-OG (OG). Über das Vermögen der OG wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2 In Folge einer 2019 abgeschlossenen Außenprüfung der OG erließ das zuständige Finanzamt Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2018. Diese waren jeweils an den Masseverwalter der OG gerichtet.
3 Mit Eingabe an das Finanzamt beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdeerhebung gegen die vorgenannten Umsatzsteuerbescheide.
4 Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 15. Mai 2020 mangels Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers zurückgewiesen.
5 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
6 Die Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem hier angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei an eine Personenvereinigung gerichteten Umsatzsteuerbescheiden, nur dieser das Beschwerderecht zukomme. Anders als bei der Feststellung von Einkünften wirke die Festsetzung von Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern. Diese seien daher im Umsatzsteuerverfahren weder antrags- noch beschwerdelegitimiert. Daher sei auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der Beschwerdeerhebung im Umsatzsteuerverfahren zu Recht zurückgewiesen worden.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 2723/2024-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts bringt der Revisionswerber in der Darstellung der Revisionspunkte vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht verletzt,
„- auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Außenprüfungsverfahren als zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit und Rechtsrichtigkeit der sich aus dem Außenprüfungsverfahren abgeleiteten Ergebnisse, die sich schließlich auch auf die Tangenten gem. § 188 Abs 3 BAO auswirken, die unmittelbare einkommensteuerrechtliche steuerbare Auswirkungen auf die Gesellschafter der Personengesellschaft als Teilhaber gem. § 188 Abs 3 BAO haben;
- auf Parteistellung/Vertreterstellung im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft durch Verfassungswidrigkeit des § 80 BAO iVm § 21 Abs 1 BAO;
- auf Wahrung des Rechts auf gute Verwaltung iSd direkt anzuwendenden Art 41 EU-GRCh iVm mit dem Recht auf wirksame Beschwerde gem. Art 47 EUGRCh.
- auf ihre höchstpersönliche Entscheidung darüber, beteiligter Gesellschafter an einem unternehmerisch oder nicht-unternehmerisch tätigen Unternehmen zu sein.
- der Möglichkeit einen Vorsteuerabzug für getätigte Aufwendungen der Gesellschaft als Sonderwerbungskosten in den USt.-Erklärungen der Gesellschaft geltend zu machen und damit Vereitelung des Rechtes zum Abzug von Vorsteuern durch die Abgabenbehörde unter der Fiktion der Abgabenbehörde, es läge eine unternehmerische Tätigkeit vor (§ 12 UStG),
- auf Parteistellung/Vertreterstellung im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft durch Verfassungswidrigkeit des § 81 Abs 1,2 und 8 BAO, wiewohl die Gesellschafter einer OG (§§ 105 ff UGB) gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt haften und Mitunternehmer sind (VwGH 11.6.1974, 0769/72; VwGH 23.2.1994, 90/13/0042);
- wegen Verunmöglichung der notwendigen und gesetzlich geforderten Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO, § 119 BAO, § 138 BAO durch die Behörde;
- wegen Verletzung der Prüfung der Umstände/des Sachverhaltes zu Gunsten der Revisionswerber;
- wegen Nichtdurchführung eines ordentlichen Verfahrens, mangels Beiziehung und mündlicher Erörterung im Abgabenverfahren; dies im Widerspruch zum ‚Gegen-sich-Gelten-Lassen-Müssen‘ im Anlassverfahren (§ 252 Abs 1 BAO); obwohl die Tangenten aus diesen Abgabenverfahren unmittelbare steuerbare Auswirkungen auf die Gesellschafterinnen haben;
- taugliche Rechtsbelehrung (§ 113 BAO);
- Einbeziehung des richtigen Abgabenpflichtigen in das Ermittlungsverfahren sowie Auslegung zugunsten des Abgabenpflichtigen (§ 115 BAO iVm § 21 Abs 1 BAO);
- auf das unmittelbare und mittelbare Beschwerderecht der Revisionswerber als Einkommensteuersubjekt der aus den Umsätzen abgeleiteten Einkünfte nach § 188 BAO sowie als unbeschränkt Haftungsbeteiligte der Umsatzsteuer“.
10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
11 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0027, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.1.2026, Ra 2025/15/0126, mwN).
12 Indem das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0027, mwN).
13 Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten nicht erfasst.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2026
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