Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des C M, vertreten durch Mag. Dr. Christoph Mizelli und Mag. Daniela Gruber, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. März 2025, RV/5100766/2024, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stellte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts am 26. Jänner 2024 einen Antrag auf Gewährung der Nachsicht gemäß § 236 BAO bezüglich Einkommensteuer 2015 bis 2023 und Umsatzsteuer 2015 bis 2023. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 6. März 2024 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Bundesfinanzgericht diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 19. September 2024, RV/5100293/2024, dahingehend ab, dass der Antrag hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abgewiesen und hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2021 bis 2023 zurückgewiesen wurde.
2 Mit Schriftsatz vom 24. September 2024 beantragte der Revisionswerber erneut die Gewährung der Nachsicht gemäß § 236 BAO. Er begründete diesen Antrag mit der Erhöhung des Rückstandes auf seinem Abgabenkonto durch die nunmehr erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer 2021.
3 Mit weiteren Eingaben vom 3. Oktober 2024 ergänzte der Revisionswerber seinen Antrag vom 24. September 2024 und begehrte die Nachsicht seines gesamten Rückstandes am Abgabenkonto sowie die Auszahlung der „einbehaltenen“ Vorsteuern.
4 Das Finanzamt wertete die Eingaben vom 24. September 2024 und 3. Oktober 2024 als Antrag auf Nachsicht hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 und wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
6 Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 zog der Revisionswerber seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
7 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, sprach unter einem aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Gewährung von Nachsicht hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 nach dem Abspruch über den Nachsichtsantrag vom 26. Jänner 2024 nicht geändert hätten. Daher sei die Zurückweisung des neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
13 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 8.1.2026, Ra 2025/06/0313, mwN).
14 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
15 Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 8.1.2026, Ra 2025/06/0313, mwN).
16 Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt nicht erfasst.
17 Im Übrigen zeigt die Revision aber auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
18 Als Begründung für die Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber ausschließlich vor, dass es an Rechtsprechung mangle, ob ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Nachsicht gemäß § 236 BAO bei wesentlicher Änderung der Sachlage für bereits entschiedene Zeiträume zulässig sei.
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein neuerlicher Antrag zulässig, wenn sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag ändern; ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/16/0060, mwN).
20 Dass sich fallbezogen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert hätten und dies das Bundesfinanzgericht unberücksichtigt gelassen oder unrichtig gewürdigt hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.
21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2026
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