Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A A, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025, W150 23130551/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit Antrag vom 7. November 2024 beantragte die Mutter der am 24. Oktober 2024 geborenen minderjährigen Revisionswerberin die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005. Am 14. Mai 2025 wurde sodann eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dem Spruch nach der Säumnisbeschwerde statt und sprach aus, dass der am 7. November 2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen werde.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wird damit begründet, dass die Revisionswerberin gefahrlaufe, von ihren Eltern getrennt und nach Syrien abgeschoben zu werden. Das Kindeswohl sei erheblich gefährdet.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde jedoch kein Abschiebetitel erlassen, durch den sich der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil realisieren könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten und jenem einer subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen hat (vgl. zur rechtlichen Trennbarkeit der mit einer Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu verbindenden Spruchpunkte grundsätzlich VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 25.5.2023, Ra 2023/19/0099, jeweils mwN).
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. November 2025
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