JudikaturVwGH

Ra 2022/14/0148 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1982, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2022, W215 2184077 1/33E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und legte eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, den der Revisionswerber mit der im Falle einer Abschiebung drohenden Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK begründete.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

5 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf die drohende Abschiebung nach Usbekistan ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

6 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 28. Juni 2022

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