JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0087 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K K, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Maderstraße 1/12, der gegen das am 16. Dezember 2024 mündlich verkündete und mit 4. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L518 2303049 1/14E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

2 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren hinsichtlich dieser rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf.

3 Mit dem am 16. Dezember 2024 mündlich verkündeten und mit 4. März 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand ihres bisherigen Aufenthaltstitels bis zur Klärung der Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof habe und der sofortige Vollzug der Entscheidung „zu einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung ihrer Lebensumstände führen“ würde.

7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2020/01/0338, mwN).

8 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. abermals VwGH 18.9.2020, Ra 2020/01/0338, mwN), kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.

Wien, am 17. Juli 2025