Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2024, LVwG 451489/17/Kü/VEP, betreffend Wasser und Kanalbenützungsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Grünau im Almtal), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Bürgermeister setzte mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 gegenüber dem Revisionswerber betreffend die revisionsgegenständliche Liegenschaft für das 4. Quartal 2023 die Wasserbenützungsgebühr und die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.040,01 € (inklusive Umsatzsteuer) fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2024 abgewiesen. Der Revisionswerber brachte einen Vorlageantrag ein.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab. Eine Revision gegen seine Entscheidung erklärte es für unzulässig.
4 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist der Revisionswerber Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft, welche an die gemeindeeigene öffentliche Kanal und Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Der diese Liegenschaft betreffende Mehrstrahl Flügelradzähler in Nassläuferausführung für Kaltwasser Typ MNK/MTK sei am 15. April 2019 eingebaut worden. Für den Zeitraum von 27. September 2013 bis 6. September 2022 habe der Gesamtwasserverbrauch für die Liegenschaft 253 Kubikmeter, pro Jahr somit durchschnittlich 28,11 Kubikmeter betragen. Für den Zeitraum von 6. September 2022 bis 7. September 2023 habe die Zählerablesung für die Liegenschaft einen Wasserbezug von 186 Kubikmetern ergeben. Es stehe nicht fest, dass der Wasserzähler im Zeitraum September 2022 bis September 2023 unrichtig angezeigt habe oder ausgefallen sei.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass nach der jeweils anwendbaren Wasser bzw. Kanalgebührenordnung der Gemeinde eine verbrauchsabhängige Benützungsgebühr für Wasser bzw. Kanal eingehoben werde, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen und mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauchs errechne.
6 Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser sei in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen, es sei damit verbraucht. Die Wassermenge sei auch dann verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führten. Die Abgabenschuld entstehe für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es nicht darauf ankommen könne, wer Verursacher des Wasserverbrauchs sei oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen treffe.
7 Nach der Wassergebühren bzw. Kanalgebührenordnung der Gemeinde habe eine Schätzung der Wassermenge (nur) dann zu erfolgen, wenn der Wasserzähler unrichtig anzeige oder ausfalle. Da im gegenständlichen Fall gerade nicht feststehe, dass der betreffende Zähler unrichtig angezeigt habe oder ausgefallen sei, lägen auch die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung nicht vor.
8 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein natürlicher Abfluss bzw. eine Versickerung von Wasser nicht als Wasserverbrauch anzusehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vom Revisionswerber angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Ro 2014/07/0099, eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zum Gegenstand hatte. Für die hier gegenständlichen Wasser und Kanalbenützungsgebühren lassen sich daraus keine Rückschlüsse ziehen. Schon deshalb liegt auch entgegen dem Revisionsvorbringen keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1998, 97/17/0022, vor.
13 Wenn der Revisionswerber weiters vorbringt, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein unerkannter Wasserverlust, bei dem feststehe, dass er auf Fremdgrund eingetreten sei, der für ihn nicht zugänglich bzw. kontrollierbar sei, als Wasserverbrauch nach § 4 Abs. 2 der Wassergebührenordnung bzw. § 4 Abs. 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde gelte, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht einen solchen Wasserverlust auf Fremdgrund nicht festgestellt hat.
14 Es ist auch entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht erkennbar, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insoweit vergleichbaren Wassergebühren Ordnung für die Stadtgemeinde Bad Ischl im Erkenntnis vom 16. November 1998, 97/17/0022, ausgesprochen, dass grundsätzlich das durch Wasserzähler ermittelte Ausmaß des Wasserverbrauchs Grundlage der Abgabenbemessung ist. Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Es kommt auch nach der hier gegenständlichen Wassergebührenordnung nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offengebliebene Ventile sowie unbemerkt offengebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Zeigt allerdings der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, dann wird die verbrauchte Wassermenge wiederum auch nach der hier gegenständlichen Wassergebührenordnung geschätzt. Dass derartige Fehler des Wasserzählers vorgelegen seien, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerade nicht festgestellt.
15 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2025
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