Die alleinige Berufung auf die ÖNORM M 6257 vermag die Annahme, die gegenständliche Beschneiungsanlage sei den öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 abträglich, nicht zu begründen. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein beurteilt werden muss, ob die konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Beschneiungsanlage ihrer Beschaffenheit nach eine Gefährdung der öffentlichen Interessen besorgen lässt und nicht bewilligt werden kann (vgl. E 27. September 1994, 92/07/0074).
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