Entscheidend für das Vorliegen einer "Wasserversorgungsanlage" ist - wie im WBFG 1985 definiert - die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent. So stellt etwa eine Wärmepumpenanlage, die ihrem Zweck nach nicht auf den Wasserverbrauch gerichtet ist, keine Wasserversorgungsanlage dar (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0069). Vielmehr wird mit dieser Wärmepumpe Grundwasser zur Nutzung entnommen, welches anschließend in abgekühlter Form wieder der Versickerung zugeführt wird. Diese Anlage ist mit einer Beschneiungsanlage vergleichbar. Dabei wird nämlich das dem Entwässerungsgraben entnommene und zur Erzeugung von Schnee verwendete Wasser nach der Schneeschmelze ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss bzw. der Versickerung überlassen. Damit ist schon begrifflich kein Verbrauch verbunden. Auch wird durch eine solche Beschneiungsanlage kein einem Verbrauch gleichzuhaltender dauernder Entzug aus dem Gewässerregime beabsichtigt (vgl E 16. Dezember 1986, 85/07/0034; E 18. März 2010, 2008/07/0049). Vielmehr erfolgt in letzter Konsequenz eine Versickerung des ursprünglich einem Entwässerungsgraben entnommenen Drainagewassers und damit eine "Rückführung" als Grundwasser (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959). Da es sich bei einer derartigen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt, scheidet die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 lit. i WRG 1959 von vornherein aus, ist doch das Vorliegen einer solchen Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift.
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