Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des T, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juli 2014, Zl. LVwG-2014/37/0895-7, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. K B in K,
2. Wassergenossenschaft F M, vertreten durch den Obmann C B in K, und 3. Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister M S in K; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 versagte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) der revisionswerbenden Partei in Spruchteil A) unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in K.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juli 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid der BH erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Partei beabsichtige, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Grst. Nr. 2282, KG V., im Ausmaß von max. 9 l/sec mittels einer Unterwasserpumpe zu entnehmen. Das Wasser werde über eine freiliegende Leitung zu einem Schneeerzeuger transportiert, um auf dem Grst. Nr. 640, KG V., ein Schneedepot mit einem Volumen von etwa 680 m3 anzulegen. Von diesem Depot werde der benötigte Schnee entnommen und mittels "Schneestreuer" aufgebracht. Beabsichtigt sei, mit dem erzeugten Schnee Ausbesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachtloipe sei nicht vorgesehen.
Die Nachtloipe verlaufe nördlich des "Tiroler Höfemuseums", und zwar auf den Grst. Nrn. 522, 533, 554, 633/1, 633/2, 633/3, 640 und 660, alle KG V. Jene Loipe, die über die im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei stehenden Grst. Nrn. 2199, 2200 und 2290, alle KG V., verlaufe, würde nicht beschneit.
Der Entwässerungsgraben, aus dem die Drainagewässer entnommen würden, werde von umliegenden landwirtschaftlich genutzten Feldern gespeist.
Die revisionswerbende Partei habe vier Untersuchungen des Wassers des auf dem Grst. Nr. 2282, KG V., verlaufenden Gewässers (Entwässerungsgraben) veranlasst. Dem Entwässerungsgraben seien am 07. März 2011, am 14. November 2011, am 19. Jänner 2012 und am 16. Mai 2012 Wasserproben entnommen worden. Diese Wasserproben habe die W-GmbH analysiert und davon ausgehend die Prüfberichte vom 16. März 2011 (Prüfbericht 11452102), vom 27. November 2011 (Prüfbericht 11604801), vom 06. Februar 2012 (Prüfbericht 12649801) und vom 15. Juni 2012 (Prüfbericht 12715701) erstellt. Zur Qualität des Wassers ließen sich - so führte das Landesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - folgende grundsätzliche Feststellungen treffen:
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
...
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
..."
Das Verwaltungsgericht erachtet die verfahrensgegenständliche Beschneiungsanlage als Wasserversorgungsanlage, da mit dieser Anlage Wasser zur Erzeugung von Schnee verbraucht werde. Nach dessen Verbrauch werde es keinem Gewässer zugeführt, sondern ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss an der Geländeoberfläche und/oder dem Untergrund überlassen.
Das WRG 1959 enthält keine Begriffsbestimmung der "Wasserversorgungsanlage". § 2 Z. 10 Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 148/1985, definiert Wasserversorgungsanlagen als
"Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung" (vgl. Bumberger/Hinterwirth , WRG - Wasserrechtsgesetz2, 2013, K 3 zu § 34 WRG 1959).
Aufgrund dieser Definition in § 2 Z. 10 Wasserbautenförderungsgesetz 1985 schließt Raschauer (Wasserrecht, Kommentar, 1993, RdZ 3 zu § 34) zutreffend, dass Wasserversorgungsanlagen Wasserbenutzunganlagen sind, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen.
Entscheidend ist somit - wie schon im Wasserbautenförderungsgesetz 1985 definiert - die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent (in diesem Sinne bereits Haager-Vanderhaag , Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 1936, 165 ff).
So stellt etwa eine Wärmepumpenanlage, die ihrem Zweck nach nicht auf den Wasserverbrauch gerichtet ist, keine Wasserversorgungsanlage dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0069). Vielmehr wird mit dieser Wärmepumpe Grundwasser zur Nutzung entnommen, welches anschließend in abgekühlter Form wieder der Versickerung zugeführt wird.
Diese Anlage ist mit der vorliegenden Beschneiungsanlage vergleichbar. Dabei wird nämlich das dem Entwässerungsgraben entnommene und zur Erzeugung von Schnee verwendete Wasser nach der Schneeschmelze ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss bzw. der Versickerung überlassen. Damit ist schon begrifflich kein Verbrauch verbunden.
Auch wird durch diese Beschneiungsanlage kein einem Verbrauch gleichzuhaltender dauernder Entzug aus dem Gewässerregime beabsichtigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1986, Zl. 85/07/0034, betreffend Wasserbenutzung für einen Fischteich, und vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0049, betreffend die Brauchwassernutzung aus einem Bach zur Wasserversorgung von Baustelleneinrichtungen). Vielmehr erfolgt in letzter Konsequenz eine Versickerung des ursprünglich einem Entwässerungsgraben entnommenen Drainagewassers und damit eine "Rückführung" als Grundwasser (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959).
Da es sich bei der vorliegenden Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt, scheidet - entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes - die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 lit. i WRG 1959 von vornherein aus, ist doch das Vorliegen einer solchen Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift.
Das Landesverwaltungsgericht konnte aber die wasserrechtliche Bewilligung auch nicht lediglich mit dem Umstand versagen, dass das für die Beschneiung vorgesehene Wasser nicht dem in der ÖNORM M 6257 festgelegten "chemischen Anforderungsprofil" entspreche und es daher nicht für den Beschneiungszweck geeignet sei.
ÖNORMEN haben den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0085, vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0037, und vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0031).
Die alleinige Berufung auf diese ÖNORM vermag die Annahme, die gegenständliche Beschneiungsanlage sei den öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 abträglich, nicht zu begründen.
Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein beurteilt werden muss, ob die konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Beschneiungsanlage ihrer Beschaffenheit nach eine Gefährdung der öffentlichen Interessen besorgen lässt und nicht bewilligt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0074).
Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 24. September 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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