Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. W, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Säumnisbeschwerden, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1Der Antragsteller lehnte in einer Eingabe vom 17. Juni 2025 an das Landesverwaltungsgericht einen namentlich genannten Richter dieses Gerichts nach § 268 Abs. 1 BAO ab. Weiters stellte er (unvertreten) unter Verweis auf eine Säumnisbeschwerde vom 4. Dezember 2024 einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.
2 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10. Juli 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Die Versäumung dieser Frist gelte als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags.
3 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führte der Antragsteller unter Verweis auf den „Mängelbehebungsbeschluß vom 100725“ aus, er habe mit Eingabe vom 17. Juni 2025 die Ablehnung des Richters beantragt; bis dato sei keine Entscheidung erfolgt. Er ziehe den Antrag vom 17. Juni 2025 zurück. Eine Mängelbehebung (Einbringung des Fristsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
4Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach § 38 Abs. 4 (iVm § 34 Abs. 2) VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend § 24 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß § 38 Abs. 4 (iVm § 33 Abs. 1) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
5 Da die gebotene Verbesserung des Fristsetzungsantrags durch den Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, gilt dieser Antrag als zurückgezogen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher (unabhängig davon, ob der Antragsteller diesen Antrag überdies mit der Eingabe vom 16. Juli 2025 zurückgezogen hat) einzustellen.
6Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 27.1.2025, Fr 2024/01/0017, mwN).
Wien, am 18. August 2025