Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2025, W213 2245045 2/2E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Formularantrag vom 20. September 2010 beantragte der Mitbeteiligte die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichages, seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen „aus diesem Anlass“.
3 Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wurde der Vorrückungsstichtag des Mitbeteiligten neu festgesetzt. Weiters wurde als „Hinweis“ angemerkt, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.
4 In der Folge sprach die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 16. Juli 2024 aus, dass das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten zum Ablauf des 28. Februar 2015 um 426 Tage erhöht werde und die etwaige daraus resultierende Nachzahlung bis zum 1. Mai 2016 nicht verjährt sei.
5 Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als festgestellt wurde, dass allfällige, aus der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16. Juli 2024 verfügten Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten resultierende Nachzahlungen bis zum 1. Juli 2006 nicht verjährt seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe am 20. September 2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen beantragt. Deshalb sei gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956 die für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche Verjährungsfrist ausgehend von dieser ursprünglichen Eingabe zu ermitteln.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Amtsrevisionswerberin wendet sich in der vorliegenden Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass Ansprüche des Mitbeteiligten auf Nachzahlung von Bezügen bis zum 1. Juli 2006 nicht verjährt seien. Insbesondere wird geltend gemacht, über den Antrag des Mitbeteiligten vom 20. September 2010 sei (vollinhaltlich) mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. Mai 2012 entschieden worden. Der rechtsrichtige Verjährungszeitpunkt sei somit der 1. Mai 2016.
12Dabei lässt die Amtsrevisionswerberin jedoch außer Acht, dass über den Anspruch des Mitbeteiligten auf Nachzahlung von Bezügen mit dem Bescheid vom 14. Mai 2012 nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, weil dieser Bescheid eine diesbezügliche spruchförmige Entscheidung nicht enthielt. Auch der in den Bescheid vom 14. Mai 2012 aufgenommene Hinweis, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers bewirke, erwuchs nicht in Rechtskraft (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, Rn 32, mwN).
13 Folglich erweist sich die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass über den Antrag des Mitbeteiligten vom 20. September 2010 auf Nachzahlung von Bezügen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb in weiterer Folge die maßgebliche Verjährungsfrist ausgehend von dieser ursprünglichen Eingabe zu ermitteln sei, als nicht zu beanstanden. Gegen den konkret ermittelten Zeitpunkt, ab dem Ansprüche nicht als verjährt anzusehen sind, wendet sich die Amtsrevision nicht.
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen wäre die Revision schon deshalb zurückzuweisen gewesen, weil sie keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, enthält (vgl VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0108, Rn 4, mwN). Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
15Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. März 2026
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