Nichtstattgebung - Einbringung einer gerichtlich verhängten Zwangsstrafe - Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers bzw. der ihm konkret durch die Einbringung der verhängten Zwangsstrafe drohenden Folgen, lediglich vorbringt, die verhängte Zwangsstrafe sei "exorbitant hoch", es handle sich um keine Summe, die "einfach so" zu Verfügung stünde und deren Auftreiben würde enormen Aufwand verursachen, nicht gerecht. Auch mit der allgemeinen Aussage, wonach die Zahlung die Liquidation einzelner Vermögenswerte zur Folge hätte, wodurch dem Revisionswerber ein unumkehrbarer Nachteil entstehen würde, wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
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