Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des C H, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2025, W213 2307389 1/3E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 20. Juli 1977 geborene Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Er ist am 1. März 2004 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 hat der Bundesminister für Inneres ausgesprochen, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 4.624,3334 Tagen festgesetzt werde.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 26. September 2000 sei. Ab Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30. Juni 1992) bis zum Tag der Anstellung habe der Revisionswerber sonstige Zeiten in Summe von neun Jahren, acht Monaten und 26 Tagen aufgewiesen, sowie einen „Präsenz /Ausbildungs /Zivildienst“ in Summe von einem Jahr, elf Monaten und fünf Tagen absolviert.
5Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag der 25. September 2000 sei. Dabei seien sonstige Zeiten „gedeckelt“ und zu 42,86 % angerechnet worden, weil diese das Ausmaß von 3,5 Jahren überschritten hätten. Der Unterschied zwischen Vergleichs und Vorrückungsstichtag betrage + 1 Tag.
6 Zur Zulassung der Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
8 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
13Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenen Verfahren, die mit Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0007, entschieden wurden. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass mit diesen Rechtsfragen die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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