Es ist unzutreffend, dass bei der nach § 169f Abs. 9 GehG vorzunehmenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung das Besoldungsdienstalter nur für einen gesondert abgegrenzten Zeitabschnitt festzusetzen ist. § 169f GehG sieht keine geteilte Festsetzung des Besoldungsdienstalters einerseits für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 und andererseits für Zeiträume nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vor. Eine solche Teilung ergibt sich auch nicht aus § 169f Abs. 10 GehG. Dass darin für Beamte, die auf Grund der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 geltenden Vorschriften eine bestimmtes Besoldungsdienstalter erreicht haben, eine näher geregelte Ergänzungszulage gewährt wird, sofern ihr neu festgesetztes Besoldungsdienstalter hinter dem nach bisher geltenden Vorschriften zurückbleibt, bedeutet nicht, dass in solchen Fällen bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ein nach Zeiträumen geteilter Abspruch zu erfolgen hätte.
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