Es trifft nicht zu, dass das Vertrauen des handelsrechtlichen Geschäftsführers auf eine Auskunft des eigenen Rechtsvertreters schlechthin schuldbefreiend oder verschuldensmindernd wäre (VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243; VwGH 9.2.2017, Ra 2017/02/0033).
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