Der eindeutige Wortlaut der - mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 eingefügten - Bestimmung des § 60 Abs. 36 GspG ("§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden") zeigt, dass danach entsprechende Berechtigungen befristet nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter bestanden und zu diesem Zeitpunkt erloschen (Erläuterungen zur RV 684 BlgNR 25. GP; VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
Rückverweise