Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2025, W257 2286524-1/5E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2025, W257 2286524-1/11Z, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG (mitbeteiligte Partei: Mag. R F, LL.M, MBA, LL.M.), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die mitbeteiligte Partei steht als Richterin des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (Amtsrevisionswerberin) vom 2. Jänner 2024 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von zehn Jahren angerechnet.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde statt und änderte den bei ihm bekämpften Bescheid insofern ab, als-unter anderem-die Zeiten als Rechtspraktikantin im Zeitraum vom 1. Februar bis 9. Juli 1996 (160 Tage) und vom 4. November 1996 bis 24. Februar 1997 (113 Tage), gesamt sohin 273 Tage, abzüglich fünf Monaten oder 150 Tagen, somit 123 Tage, als Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit gemäß § 169h Abs. 1 iVm § 12 Abs. 3 GehG als anrechenbare Vordienstzeiten festgestellt wurden (Spruchpunkt A.3). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die mitbeteiligte Partei stehe seit 1. November 2022 als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die ersten sechs Monate nach der Ernennung sei sie als Richteramtsanwärterin tätig gewesen.
5 Weiters stellte das Verwaltungsgericht-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren wesentlich-fest, die mitbeteiligte Partei sei im Zeitraum vom 1. Februar bis 9. Juli 1996 sowie vom 4. November 1996 bis 24. Februar 1997 als Rechtspraktikantin tätig gewesen. Im Übrigen sei sie in konkret angeführten Zeiträumen als Rechtsanwaltsanwärterin tätig gewesen und-nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung-schließlich auch als Rechtsanwältin, bevor sie am 1. November 2022 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden und als Richteramtsanwärterin tätig gewesen sei. Überdies traf das Verwaltungsgericht unter anderem Feststellungen zu jenen Aufgaben, die die mitbeteiligte Partei während ihrer Tätigkeit als Rechtspraktikantin zu erfüllen hatte.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, aus welchem Grund der mitbeteiligten Partei die Zeiten, in denen sie als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. als Rechtsanwältin tätig gewesen sei, als „gleichwertige“ Zeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzurechnen seien.
7 Zu den Zeiten der Tätigkeit als Rechtspraktikantin ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass diese als „nützlich“ im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG anzusehen seien, weil eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz als Richteramtsanwärterin überwiegend habe unterbleiben können. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach § 211b Richter-und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) überschritten. Dies seien derzeit fünf Monate. Die mitbeteiligte Partei sei 273 Tage als Rechtspraktikantin tätig gewesen, abzüglich 150 Tagen bzw. fünf Monaten ergebe dies 123 Tage an nützlichen Vordienstzeiten, die voranzustellen seien.
8 Zur Zulassung der ordentlichen Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwältin im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als „gleichwertig“ anzusehen seien.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, wobei in der Anfechtungserklärung der Revision darauf hingewiesen wird, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nur insoweit bekämpft werde, als Zeiten der Tätigkeit als Rechtspraktikantin im Zeitraum von 1. Februar bis 9. Juli 1996 (160 Tage) und im Zeitraum von 4. November 1996 bis 24. Februar 1997 (113 Tage) abzüglich von fünf Monaten bzw. 150 Tagen, sohin im Ausmaß von 123 Tagen als „nützlich“ iSd § 12 Abs. 3 GehG angerechnet worden seien. Ausdrücklich unangefochten bleibe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, soweit eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin „als dem Grunde nach gleichwertig“ angerechnet worden sei.
10 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.11.2025, Ro 2024/12/0024, Rn. 11, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwältin im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als „gleichwertig“ anzusehen seien.
16 Da die revisionswerbende Partei der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage gewählten Lösung argumentativ nicht entgegentritt (vgl. VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040, Rn. 15, mwN), wird schon deshalb mit der (in der Revision wiedergegebenen) Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, die zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führen könnte, aufgeworfen.
17 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der vorliegenden Amtsrevision ergänzend ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz als Richteramtsanwärterin durch die „lange zurückliegenden Tätigkeiten als Rechtspraktikantin“ iSd § 12 Abs. 3 GehG überwiegend hätte unterbleiben können, stelle ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nützlichkeit von Vortätigkeiten dar.
18 Dabei zeigt die Amtsrevisionswerberin jedoch nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die in Rede stehenden Zeiten als nützliche Zeiten anzurechnen seien, unvertretbar wäre. Dies umso mehr, als zu jenem Zeitpunkt, als die Mitbeteiligte die Zeiten als Rechtspraktikantin absolvierte, die Dauer der Ausbildung im Rahmen der Gerichtspraxis, die Voraussetzung für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst ist, mit neun Monaten festgelegt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG idF BGBl. Nr. 507/1994). Aus welchem Grund nicht die gesamte Dauer dieser (damals in dieser Länge zu absolvierenden) Ausbildung nützlich gewesen sein soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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