Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des H P, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024, W129 2231380 1/27E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 12. Februar 1961 geborene Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Er ist am 1. April 1997 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
2 Mit dem nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde erlassenen und vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 6.997,8334 Tage betrage. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen sei ab dem 1. August 2012 nicht verjährt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 26. Dezember 1993 sei. Ab Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30. Juni 1976) bis zum Tag der Anstellung habe der Revisionswerber sonstige Zeiten in Summe von 18 Jahren, elf Monaten und 25 Tagen aufgewiesen sowie einen „Präsenz /Ausbildungs /Zivildienst“ und ein „Dienstverh. Gebietskörperschaft“ in Summe von einem Jahr, neun Monaten und sechs Tagen absolviert.
4Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag der 24. Dezember 1993 sei. Dabei seien sonstige Zeiten „gedeckelt“ und zu 42,86 % angerechnet worden, weil diese das Ausmaß von 3,5 Jahren überschritten hätten. Der Unterschied zwischen Vergleichs und Vorrückungsstichtag betrage + 2 Tage.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass die unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung weiterhin nicht beseitigt worden sei und sämtliche Vordienstzeiten ohne Altersbeschränkung und prozentuale Reduzierung anzurechnen gewesen wären.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
11Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenen Verfahren, die mit Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0007, entschieden wurden. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass mit diesen Rechtsfragen die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
13 Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine Einzelfallprüfung zur Frage der Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Revisionswerbers vorgenommen habe, ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Fragestellung auseinandersetzte und der Revisionswerber mit seinem diesbezüglich pauschal gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen konnte.
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden