Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des J G, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Oktober 2025, Zl. LVwG-653557/9/SE, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes-FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat entzogen und der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG zur Absolvierung eines Verkehrscoachings verpflichtet. Unter einem wurde dem Revisionswerber eine slowakische Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für denselben Zeitraum entzogen. Begründend ging die Behörde davon aus, der Revisionswerber habe am 5. April 2025 um 14:56 Uhr an einem näher genannten Ort auf der Autobahn einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l zum Zeitpunkt der Messung um 15:27 Uhr).
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, über den Revisionswerber sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2025 wegen einer am 5. April 2025 um 14:56 Uhr begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960 eine Geldstrafe in näher genannter Höhe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Oktober 2025 sei die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
4 Aufgrund der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses stehe fest, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Dies stelle gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG eine die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende bestimmte Tatsache dar. Da es sich um die erstmalige Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 handle, sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG für (mindestens) ein Monat zu entziehen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Erkenntnis betreffend die über den Revisionswerber verhängte Verwaltungsstrafe habe für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet, weil der Revisionswerber dagegen Revision erhoben hätte. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis keine eigenen Feststellungen zum Tathergang, zum Alkoholisierungsgrad im Zeitpunkt des Lenkens, zur „Frage des behaupteten Nachtrunks“ und zu den zeitlichen Abläufen getroffen, sondern lediglich auf das genannte-aufgrund der Revisionserhebung nicht rechtskräftige-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe verwiesen.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Straferkenntnis (hier: das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2025) im Führerscheinverfahren Bindungswirkung, die durch den Umstand, dass auch gegen dieses Erkenntnis Revision erhoben wurde, nicht beeinträchtigt wird (siehe etwa VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0128, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083; siehe weiters etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2026/01/0016, mwN).
12 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht somit die Begehung der Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 1 FSG-da es sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge um die erste Begehung eines solchen Deliktes handelte-die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens ein Monat nach sich zu ziehen hatte. Auch die angeordnete Absolvierung eines Verkehrscoachings ist gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingende Folge einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960.
13 Vor diesem Hintergrund geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches das Fehlen eigener Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Führerscheinentziehungsverfahren zu den Umständen der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung rügt, ins Leere. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2026, Ra 2025/02/0233, hingewiesen, mit welchem die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2025 betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erhobene Revision zurückgewiesen wurde.
14 In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
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