Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt (vgl. den Beschluss Ra 2020/02/0145), ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 bzw. § 26 Abs. 2 Z 2 FSG 1997 zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende - tatsächlich - ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse 2001/11/0271 und 2012/11/0171, jeweils mwN). Anders als die Revision ausführt, ist nach dieser Rechtsprechung aber nicht - zusätzlich - Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 1 bzw. § 26 Abs. 2 Z 2 FSG 1997, dass der Betreffende das Kraftfahrzeug tatsächlich "in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat". Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt vereinbar, soll diese Untersuchung doch gerade der Feststellung dienen, ob das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (sodass die Alkoholisierung nicht gleichzeitig Voraussetzung einer solchen Untersuchung sein kann).