Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des G R, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2025, Zl. W166 2310154 1/4E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stellte einen am 15. September 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz wegen einer am 23. November 2021 erfolgten Impfung mit einem näher genannten COVID 19 Impfstoff. Er begründete seinen Antrag damit, dass er infolge dieser Impfung an Synkopen, Panikattacken, Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Atemproblemen, einem Tinnitus sowie Herzrhythmusstörungen leide.
2 Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz mit der Begründung ab, dass zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der COVID 19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, Vorbringen zu seinem Krankheitsverlauf sowie den erlittenen Gesundheitsschädigungen erstattete und monierte, dass der medizinische Sachverständige keine alternative Ursache für seine Gesundheitsstörungen festgestellt habe.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 23. November 2021 die dritte Teilimpfung mit einem näher genannten COVID 19 Impfstoff erhalten. Infolge der Impfung seien beim Revisionswerber zunächst näher genannte Impfreaktionen aufgetreten, welche nach zehn Tagen sistiert seien. Etwa drei Monate nach der Impfung seien beim Revisionswerber Beschwerden in der Form von vasovagalen Synkopen, Panikattacken, Angstzuständen, Atemnot und einem Tinnitus aufgetreten. Zwischen diesen Gesundheitsschädigungen und der verabreichten Impfung liege ein kausaler Zusammenhang nicht vor.
6 In seiner Beweiswürdigung unterzog das Verwaltungsgericht das im behördlichen Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Anästhesie und Intensivmedizin vom 14. September 2023 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme dieses Facharztes vom 26. Jänner 2025, welche es für vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtete, einer eingehenden Würdigung und setzte sich zudem näher mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers auseinander.
7 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und den geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Revisionswerbers nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
8 Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt sowie dem durch die belangte Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ergänzender fachärztlicher Stellungnahme ergebe. Die durch den Revisionswerber im Verfahren vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Abgesehen davon seien mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt worden und hätten sich für das erkennende Gericht keine ergänzenden Fragen an den Revisionswerber oder den Sachverständigen ergeben. Der Sachverhalt erscheine daher geklärt und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in welchem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Sie ist aus diesem Grund auch begründet.
12 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausschließlich auf das im behördlichen Verfahren eingeholte medizinische Gutachten eines näher genannten Sachverständigen sowie die ebenfalls im behördlichen Verfahren eingeholte, das Gutachten ergänzende Stellungnahme desselben Sachverständigen, welche es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte.
13Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0080, mwN).
14 In der Beschwerde hat der Revisionswerber weiteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu seinem Krankheitsverlauf sowie den erlittenen Gesundheitsschädigungen erstattet, auf welches das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich einging. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch das im behördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme einer umfassenden und ergänzenden Beweiswürdigung unterzogen.
15 Schon aus diesem Grund durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vielmehr war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
16Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl. VwGH 20.10.2025, Fr 2025/12/0027, mwN).
Wien, am 10. Februar 2026
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