Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).
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