Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Juli 2025, Zl. 405 4/7174/1/2 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (mitbeteiligte Partei: C K, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 25. Juni 2025, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten vom 10. November 2023 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für bestimmte Klassen wegen Verkehrsunzuverlässigkeit abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit „zur Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen) und Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides oder Erteilung der beantragten Lenkberechtigung“ an die Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
3 Der Mitbeteiligte habe im Zeitraum zwischen 19. Dezember 2021 und 10. Dezember (wohl: November) 2022 insgesamt rund 100 Mal einen PKW gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein. Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 31. Jänner 2024 sei daher sein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 10. November 2023 wegen bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Juni 2024 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung mit näherer Begründung „bindend festgestellt“, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Mitbeteiligten mittlerweile, nämlich „mehr als 18 Monate nach seiner letzten Fahrt“, wieder gegeben sei, da er „die negative Sinnesart überwunden“ habe. Am 4. Jänner 2025 habe der Mitbeteiligte neuerlich ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) aus, bei einer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgenommenen Zurückverweisung bestehe für die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht selbst eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und an die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Letzteres sei nicht der Fall, weil das nach dem Aufhebungsbeschluss vom 12. Juni 2024 hinzugetretene lediglich einmalige Lenken eines Kraftfahrzeugs am 4. Jänner 2025 ohne Lenkberechtigung keine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen könne, zumal nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. b FSG nur das wiederholte und nicht ein einmaliges Lenken ohne Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG darstelle. Die belangte Behörde hätte daher in Bindung an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024 von der Verkehrszuverlässigkeit des Mitbeteiligten ausgehen und das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der gesundheitlichen und fachlichen Eignung des Mitbeteiligten zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergänzen müssen.
5 2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Eine Revisionsbeantwortung wurde im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
6 Die Revision bringt (unter dem Aspekt eines Abweichens von näher genannter Judikatur) u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Beschlusses vom 12. Juni 2024 ausgegangen, zumal wegen der neuerlichen Fahrt ohne Lenkberechtigung am 4. Jänner 2025 eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Amtsrevision ist aus den von ihr dargestellten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht den Weiterbestand der Bindungswirkung der im Beschluss vom 12. Juni 2024 dargelegten, für die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht (und damit die Verkehrszuverlässigkeit des Mitbeteiligten) bejaht, woran das einmalige Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung nichts ändere.
9 Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet (lediglich) der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist indessen von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden gleichermaßen, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031, mwN).
11 Diese Rechtsprechung gilt auch für aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (zur Bindungswirkung aufhebender und zurückweisender Beschlüsse vgl. etwa VwGH 2.1.2023, Ra 2021/08/0147).
12 Für die Frage der Bindungswirkung des Beschlusses vom 12. Juni 2024, mit dem eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Mitbeteiligten verneint wurde, weil seit Abschluss der „Anlasstaten“ mehr als 18 Monate verstrichen seien (Feststellungen zum „Verhalten während dieser Zeit“ iSd § 7 Abs. 4 FSG wurden nicht getroffen) ist also entscheidend, ob seither eine maßgebliche Änderung der Sachlage (eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage hat unstrittig nicht stattgefunden) eingetreten ist.
13 Mit deren Verneinung (und damit der weiteren Bejahung der Bindungswirkung) im nun angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt.
14 Eine Änderung der Sachlage ist insofern unzweifelhaft eingetreten, als es sich bei der Fahrt vom 4. Jänner 2025 um eine „neue“, also nach dem 12. Juni 2024 entstandene Tatsache handelt.
15 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde damit auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. b FSG begründet, sodass die Änderung der Sachlage jedenfalls auch als wesentlich zu beurteilen ist.
16 Wenngleich die zwischen Dezember 2021 und November 2022 begangenen Verkehrsverstöße des Mitbeteiligten (rund 100 Fahrten ohne entsprechende Lenkberechtigung) für sich genommen wegen der Bindungswirkung des Beschlusses vom 12. Juni 2024 nicht Verkehrsunzuverlässigkeit begründen konnten, haben diese innerhalb der zeitlichen Grenze des § 7 Abs. 6 FSG gesetzten Handlungen doch jedenfalls stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hatte daher wie die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. b FSG wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die entsprechende Klasse ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Im Übrigen stand damit auch fest, dass der Mitbeteiligte nunmehr entgegen den Sachverhaltsannahmen, auf denen die im Beschluss vom 12. Juni 2024 vorgenommene Beurteilung beruhte rezent nachteilig in Erscheinung getreten ist.
17 Der Beschluss vom 12. Juni 2024 stand daher einer Neubeurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Mitbeteiligten nicht entgegen.
18 Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und damit den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 9. März 2026
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