Im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).
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