JudikaturVwGH

So 2024/10/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über den Antrag des Dipl. HTL Ing. H S in L, auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner hinsichtlich des Verfahrens zu hg. Ra 2024/10/0076, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

1 1. Mit hg. Beschluss vom 23. Mai 2024, Ra 2024/10/0076 3, wies Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner einen bestimmten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers näher begründet wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO ab.

2 Daraufhin stellte der Antragsteller am 13. Juni 2024 einen Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner und brachte dazu (näher ausgeführt) vor, der erwähnte Beschluss sei „völlig unbegründet“ und „fahrlässig rechtswidrig“; daraus leitet der Antragsteller eine „offenkundige mangelnde Objektivität“ des abgelehnten Richters ab.

3 2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG).

5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 u.a., mwN).

6 3. Mit seinem im Ablehnungsantrag erstatteten Vorbringen zieht der Antragsteller (lediglich) die Rechtmäßigkeit der mit Beschluss vom 23. Mai 2024 erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, oder 27.4.2021, So 2021/10/0001, mwN).

7 Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

Wien, am 8. August 2024

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