Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über den Antrag des Mag. T H in W, auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Julcher, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2024, Ra 2024/08/0114, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Julcher als Berichterin in dieser Rechtssache (§ 14 Abs. 2 VwGG) getroffen.
2 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 stellte der Antragsteller unter anderem den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, die Befangenheit der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Julcher festzustellen.
3 Dazu brachte er vor, sein Verfahrenshilfeantrag sei am 29. Oktober 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Die abweisende Entscheidung sei schon mit 30. Oktober 2024 datiert. Es sei völlig unmöglich, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall innerhalb eines Tages möglich gewesen wäre. Bei ordnungsgemäßer Behandlung des Antrags hätte auffallen müssen, dass entgegen der Begründung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses, die außerordentliche Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgehangen sei. Es ergebe sich der Anschein, dass die entscheidende Richterin beabsichtigt habe, die Erledigung der Rechtssache „willkürlich abzukürzen“.
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 7.10.2024, So 2024/13/0005, mwN).
5 Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122; 6.3.2019, Ra 2018/08/0253; 22.10.2012, 2012/03/0035). Gründe dafür, warum dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre, vermag der Antragsteller nicht darzustellen. Insbesondere ergibt sich auch nicht, dass die Beurteilung, ob die außerordentliche Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abgehangen ist, derartig komplex gewesen wäre, dass sie nicht rasch hätte erfolgen können.
6 Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 8.8.2024, So 2024/10/0001, mwN). Insgesamt werden im Antrag somit keine konkreten Umstände dargestellt, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
7 Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Jänner 2025