Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. August 2025, Zl. LVwG 52.28-1985/2025-5, betreffend Zurückweisung eines Rodungsantrages nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: F GmbH), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 28. Mai 2024 wies die revisionswerbende Partei (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung einer dauernden Rodung von insgesamt ca. 5.471 m 2einer näher bestimmten Waldfläche der Grundstücksnr. X und Y „zum Zwecke als landwirtschaftliche Nutzfläche-Weide mit Pferdehaltung“ gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) ab.
2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der forstfachliche Amtssachverständige habe im eingeholten Gutachten vom 11. Dezember 2023 dargelegt, dass für die betreffende Waldfläche im Waldentwicklungsplan die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion ausgewiesen sei, die Bewertung der Fläche „133“ laute und dies somit ein besonderes öffentliches Interesse (sehr hohe Wertigkeit) an der Wohlfahrtswirkung (Verbesserung der Luft- und Wassergüte im Ballungsraum) sowie der Erholungswirkung bedeute, wobei von einer „Einheitlichkeit der Funktionsfläche“ ausgegangen werden könne. Die hohe Wohlfahrtsfunktion begründe sich durch den regionalen Klimaausgleich für ein näher genanntes, im Nahbereich liegendes Siedlungsgebiet.
3 Die revisionswerbende Partei schlussfolgerte, dass sich aus diesem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung wegen sehr hoher Wohlfahrts- und Erholungswirkung ergebe.
4 Durch den Zweck der Rodung-nämlich die Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche (Weide mit Pferdehaltung)-werde zwar auch das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung angesprochen. Allerdings dürfe Waldfläche nur dann herangezogen werden, wenn die Beanspruchung von Nichtwaldflächen bereits ausgeschöpft sei, wobei der forstfachliche Amtssachverständige solche Alternativen aufgezeigt habe.
5 Der agrartechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 25. Jänner 2024 schlüssig ausgeführt, dass die Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche keine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes hinsichtlich Existenzsicherung oder zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs notwendig sei.
6 Die veterinärmedizinische Amtssachverständige habe im Gutachten vom 28. März 2024 dargelegt, dass die Pferdehaltung der mitbeteiligten Partei bereits jetzt den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
7 Die beantragte Rodungsbewilligung sei daher wegen des Vorliegens von forstrechtlich zu beachtenden Alternativflächen auf Nichtwaldboden sowie mangelnder öffentlicher Interessen, die eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung notwendig machen würden, abzuweisen.
8 Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
9 Mit Eingabe vom 11. März 2025 meldete die revisionswerbende Partei eine dauernde Rodung im Ausmaß von 980 m 2 auf dem Grundstück Nr. X für die Nutzung als Weide für Islandpferde an, wobei auf einem anderen, näher genannten Grundstück eine Ersatzaufforstung im Ausmaß derselben Fläche erfolgen werde.
10 Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die revisionswerbende Partei mit, dass diese Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 ForstG nicht durchgeführt werden dürfe.
11 Die revisionswerbende Partei brachte daher in der Folge mit Schriftsatz vom 3. April 2025 ein „Rodungsansuchen“ ein.
12 Mit Bescheid vom 7. April 2025 wies die revisionswerbende Partei das Anbringen der revisionswerbenden Partei betreffend eine dauernde Rodung von ca. 980 m 2auf einer näher dargestellten Waldfläche der Grundstücksnr. X zum Zwecke der Pferdehaltung (Weide für Islandpferde) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
13 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieses Anbringen beziehe sich auf eine Waldteilfläche, die bereits Gegenstand in dem Rodungsverfahren gewesen sei, das mit Bescheid vom 28. Mai 2024 abgeschlossen worden sei. Sowohl der Rodungszweck und das damit in Verbindung stehende Interesse der Agrarstrukturverbesserung als auch die Waldfläche (nunmehr im verringertem Ausmaß) seien schon Gegenstand der bescheidmäßigen Beurteilung gewesen. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung sei dabei bereits durchgeführt worden. Das Angebot der Ersatzaufforstung sei nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Prüfung der Berechtigung eines Rodungsantrages nicht wesentlich, weil der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukomme.
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
15 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die reduzierte Waldfläche im selben oder in ähnlichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung berühre. Es sei jedoch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, dass die Rodung lediglich eines Fünftels der früher beantragten Waldfläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung allenfalls weniger gravierend beeinflusse. Bei einer Verkleinerung der Rodungsfläche in diesem Ausmaß könne nicht von einem unwesentlichen Nebenumstand gesprochen werden, dessen Behandlung der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe. Es liege ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her verschiedenes Projekt zu beurteilen sei.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
17 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass ein Antrag mit einer lediglich verringerten Fläche im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund keine Änderung sei, die eine neue Sache darstelle. Die gegenständliche Fläche sei, wie sich aus dem Bescheid vom 28. Mai 2024 ergebe, aus forsttechnischer Sicht in ihrer Gesamtheit für Waldzwecke zu erhalten und aus landwirtschaftlicher Sicht werde auch nicht ein Teil der ursprünglich beantragten Fläche zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung benötigt. Der Waldfläche komme-gutachterlich belegt-gemäß der Ausweisung im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 133 besonderes öffentliches Interesse an der Wohlfahrts- und Erholungswirkung zu. Die für die seinerzeitige Abweisung maßgebenden Gründe träfen daher auch für den Zweitantrag zu.
20 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch begründet.
21 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
22 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2022/10/0050, mwN).
23 Das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Identität der Sache liegt überdies nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert. Keine rechtskräftig entschiedene Sache liegt demnach vor, wenn sich das neue Ansuchen auf ein gänzlich verschiedenes Projekt bezieht und die Änderungen nicht nur Nebenumstände betreffen (vgl. VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231, mwN).
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich unter dem an einer rechtlichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes selbst bei einer Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes handelt, der für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 26.9.1994, 93/10/0054, mwN), außer es liegt ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her vom seinerzeitigen Vorhaben völlig verschiedenes Projekt zu beurteilen war (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.5.1978, 1681/77).
25 Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Ersatzaufforstung nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht kommt und daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrages auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2015/06/0057, mwN).
26 Im vorliegenden Fall wurde mit Schriftsatz vom 3. April 2025 die Rodung einer Waldfläche von 980 m 2beantragt, die gemäß § 17a Abs. 1 ForstG einer Bewilligung unterlag, weil die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei bereits gemäß Z 3 leg. cit. mitgeteilt hatte, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG durchgeführt werden dürfe.
27 Eine Bewilligung zur Rodung kommt daher gemäß § 17 ForstG nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (Abs. 2 leg. cit.) oder ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche-wie etwa jenes der Agrarstrukturverbesserung-das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (Abs. 3 und 4 leg. cit.).
28 Die revisionswerbende Partei führte im Vorbescheid (vom 28. Mai 2024) aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung wegen sehr hoher Wohlfahrts- und Erholungswirkung aufgrund der Ausweisung im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 133 vorliege, und verneinte mit näherer Begründung das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung sowie eine Notwendigkeit hinsichtlich der Pferdehaltungsbedingungen (s. Rz 2 ff).
29 Im verfahrensgegenständlichen (Zurückweisungs-)Bescheid ging die revisionswerbende Partei davon aus, dass der Rodungszweck und das damit in Verbindung stehende Interesse an der Agrarstrukturverbesserung bereits bescheidmäßig beurteilt worden seien und sich durch die Verringerung der beantragten Rodungsfläche keine Änderung daran ergebe.
30 Das Verwaltungsgericht verneinte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zurückweisung des im Flächenausmaß verringerten Rodungsantrages wegen entschiedener Sache, indem es lediglich - ohne weitere Begründung - darauf abstellte, dass „nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen [sei], dass die Rodung lediglich eines Fünftels der früher beantragten Waldfläche das öffentliche Interesse der Walderhaltung allenfalls weniger gravierend beeinfluss[e]“, und es sich daher um ein vom seinerzeitigen Vorhaben verschiedenes Projekt handle (s. Rz 15). Es führte jedoch nicht konkret aus, ob bzw. inwieweit durch die Änderung des Sachverhaltes auf Grund der Modifikation des Antrages dem nunmehrigen (reduzierten) Rodungsantrag (weiterhin) das besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehe-insbesondere vor dem Hintergrund der Ausweisung im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 133 - oder gemäß Abs. 3 leg. cit. ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. Dies wäre jedoch für die Beurteilung der Identität der Sache und damit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Zurückweisung des Rodungsantrages wegen entschiedener Sache nötig gewesen (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231).
31 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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