Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der M K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. September 2023, Zl. VGW-242/038/8177/2023/A-3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2023 wurden der Revisionswerberin sowie ihren vier Kindern Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz-WMG sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum von 1. April 2023 bis 31. März 2024 zuerkannt. Bei der Berechnung wurden die mit dem Kindesvater in einer Unterhaltsvereinbarung frei vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
2 In diesem Zusammenhang wurde die Revisionswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2023 aufgefordert, bis spätestens 5. Mai 2023 Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen für ihre vier Kinder vorzulegen.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2023 wurden die mit Bescheid vom 14. April 2023 zuerkannten Leistungen mit 31. Mai 2023 eingestellt und für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. März 2024 neu bemessen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus, die vier Kinder könnten, da die Revisionswerberin der Aufforderung vom 14. April 2023 nicht nachgekommen sei, bei der Bemessung der Leistung nicht mehr berücksichtigt werden.
4 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (vom 2. Juni 2023) brachte die Revisionswerberin vor, die angeforderten Besuchsbestätigungen am 4. Mai 2023 per E-Mail übermittelt zu haben. Die Bestätigungen schloss sie der Beschwerde an. Zudem habe die Behörde das Kindeswohl zu beachten, welches durch die Streichung der Unterstützung gefährdet sei.
5 In der Zwischenzeit wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2023 die mit Bescheid vom 22. Mai 2023 zuerkannten Leistungen mit 31. Juli 2023 eingestellt und die Leistungen aufgrund der nun erfolgten Vorlage der Besuchsbestätigungen für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. März 2024 neu bemessen.
6 Mit dem angefochtenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 7. September 2023 wurde die Beschwerde (gegen den Bescheid vom 22. Mai 2023) hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 abgewiesen (Spruchpunkt A. I), ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt A. II), und der Beschluss gefasst, die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. August 2023 bis 31. März 2024 zurückzuweisen (Spruchpunkt B. I), sowie ausgesprochen, dass eine Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt B. II).
7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt A. I zugrunde, die Revisionswerberin habe zwar die geforderten Nachweise ihrer Kinder erbracht, diese seien bei der Leistungsbemessung jedoch gemäß § 7 Abs. 4 WMG nicht zu berücksichtigen, da deren Unterhaltsansprüche mit dem Kindesvater mit einer am 2. September 2021 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung frei vereinbart worden seien.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu alldem etwa VwGH 24.4.2026, Ra 2025/10/0005, mwN).
12 Die Revision wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A. I des Erkenntnisses und bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Revisionswerberin sei durch die Neubemessung ihrer Leistungen und die bei der Bemessung nicht erfolgte Mitberücksichtigung ihrer Kinder überrascht worden. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, eine verbesserte Vereinbarung bzw. einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes herbeizuführen und vorzulegen. Eine solche Überraschung sei unzulässig (Verweis auf VwGH 25.11.1999, 99/20/0034). Zudem sei die Frage zu klären, ob eine Unterhaltsvereinbarung als Mitunterstützung der Kinder als ausreichend angesehen werden könne.
13 Unter dem auch im Verwaltungsverfahren anzuwendenden „Überraschungsverbot“ ist zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Das dazu in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich (ebenso) nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss daher dieser Person vor Erlassung der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zu dem Ganzen VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076, mwN).
14 Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird nicht behauptet, dass das Verwaltungsgericht überraschend neue Sachverhaltselemente seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Vielmehr erblickt die Revisionswerberin in einer rechtlichen Neubeurteilung eine unzulässige Überraschung. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung kann im gegenständlichen Revisionsfall folglich keine Rede sein. Die mit dem Kindesvater geschlossene Unterhaltsvereinbarung wurde von der Revisionswerberin selbst ihrem Antrag vom 8. Februar 2023 angeschlossen.
15 Auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 25.11.1999, 99/20/0034, gelingt es nicht, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zum Überraschungsverbot zu belegen, da es dort um die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung bei konkretem Sachverhaltsvorbringen in der Berufung ging.
16 Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Frage, ob eine Unterhaltsvereinbarung „als Mitunterstützung der Kinder“ ausreichend sei, ist der klare und eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 4 WMG entgegenzuhalten; ein Bedarf an Klärung durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht somit nicht (vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, mwN).
17 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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