Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das am 16. April 2025 verkündete und mit 15. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 109/020/13602/2023 12, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte ist unbeschränkt haftende (Mit-)Gesellschafterin der C OG, hält 50 % Anteile an dieser Personenhandelsgesellschaft (im Folgenden: Unternehmen) und ist nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
2 Sie wurde mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde aufgrund des Verdachts einer Erkrankung an COVID 19 gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vom 10. bis 20. April 2022 abgesondert.
3 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien der Mitbeteiligten (erkennbar gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 [§ 7] in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 6 EpiG) den von ihr beantragten Vergütungsbetrag von 31.481,78 Euro zu.
Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Auf Sachverhaltsebene ging das Verwaltungsgericht mit näherer Darlegung davon aus, dass nach den Berechnungsunterlagen ein Verdienstentgang von 30.481,78 Euro vorliege. Unter Hinzurechnung von 1.000 Euro an Steuerberatungskosten ergebe sich der zugesprochene Vergütungsbetrag.
5 Rechtlich gelangte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass der Vergütungsbetrag vollumfänglich zuzusprechen gewesen sei.
6 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der durch die Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes geklärten Rechtslage.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG in Verbindung mit § 47a EpiG revisionslegitimierten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Zulässigkeit der Amtsrevision wird unter anderem in einem Abweichen von näher aufgezeigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kausalität der Absonderung für den Eintritt des Verdienstentgangs bei der Abgesonderten gesehen, weil das Verwaltungsgericht den Verlust des Unternehmens direkt als Verdienstentgang der Mitbeteiligten beurteilt habe.
9 Die Revision ist insoweit zulässig und auch begründet.
10 Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als in Bezug auf die selbständig erwerbstätige Mitbeteiligte (nur) jener Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ersatzfähig ist, der unmittelbar bei ihr infolge ihrer behördlichen Absonderung eingetreten ist, sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2025, Ra 2025/09/0037, zu Grunde lag. Auf dessen Begründung wird daher zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
11 Demnach setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Absonderung der Anspruchswerberin gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraus, die überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und nicht etwa eine Offene Gesellschaft) in Betracht kommt.
12 Die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen ist gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem „vergleichbar fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen und soll dabei dem Grundsatz entsprechen, dass der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll.
13 Der Mitbeteiligten ist dabei aber nicht der gesamte beim Unternehmen eingetretene Verdienstentgang zu ersetzen, sondern nur der Verdienstentgang, der direkt bei ihr infolge ihrer Absonderung eingetreten ist.
14 Ausgehend von dem für das Unternehmen ermittelten Verdienstentgang ist daher jener ersatzfähige Verdienstentgang zu ermitteln, der direkt bei der Mitbeteiligten durch ihre Absonderung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen abermals VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0037; siehe auch VwGH 17.4.2024, Ro 2023/03/0025).
15 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, der Mitbeteiligten den gesamten Verdienstentgang des Unternehmens zusprach, an dem sie lediglich zur Hälfte als Gesellschafterin beteiligt ist, und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen dazu traf, ob und zu welchem Anteil ein durch die Absonderung der Mitbeteiligten beim Unternehmen eingetretener Verdienstentgang zu einem Verdienstentgang der Mitbeteiligten führte, belastete es sein Erkenntnis wegen sekundärer Feststellungsmängel mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden