Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. April 2025, LVwG AV 1734/001 2023, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk; mitbeteiligte Partei: Ing. A B, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte war im maßgeblichen Zeitraum Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der C GmbH (in der Folge kurz: Haftungsgesellschaft) und der D GmbH (Komplementärgesellschaft). Letztere war Komplementärin, erstere und der Mitbeteiligte Kommanditisten der E GmbH Co KG (Unternehmen).
2 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 23. Februar 2022 wurde der Mitbeteiligte aufgrund des Verdachts einer COVID 19 Erkrankung gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vom 23. Februar bis 5. März 2022 (elf Tage) abgesondert.
3 Den Antrag des Mitbeteiligten vom 3. Juni 2022 auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung in der Höhe von 1.563.516,99 Euro wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 23. März 2023 ab.
4 Dies begründete sie auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass nach der aufgetragenen Antragsverbesserung, die jedoch keine Einschränkung des begehrten Entschädigungsbetrags zur Folge gehabt habe, sich nur mehr ein Verdienstentgang von 691.400,29 Euro errechne, dem jedoch ein unrealistischer Fortschreibungsquotient von 8,64 zugrunde liege. Unter Heranziehung eines entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes mit 1,06 angemessen festgesetzten Fortschreibungsquotienten übersteige das Ist-Einkommen das Ziel Einkommen, sodass kein Verdienstentgang vorliege. Ferner verneinte sie die Kausalität der behördlichen Absonderung des Mitbeteiligten für den geltend gemachten Verdienstentgang.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in welcher er den Verdienstentgang auf 394.756,05 Euro (darin 500 Euro Steuerberatungskosten) einschränkte.
6 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde insoweit Folge, als es dem Mitbeteiligten gemäß § 32 Abs. 4 EpiG einen Verdienstentgang von 246.570,96 Euro zusprach und das Mehrbegehren von 148.185,09 Euro abwies.
Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, Gegenstand des Unternehmens sei die Erstellung von Plänen (Konzepten) betreffend die Außen- und Innenraumgestaltung mit Möbeln und Glas; es sei auf Systemtrennwände, Glaskonzepte und Beschattungssysteme spezialisiert.
8 Die Komplementärin erhalte für das Haftungsrisiko vor Verteilung des Reingewinns unter den Gesellschaftern ein Gewinnvoraus von zumindest 10 % des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Risikoprämie, unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns oder Verlustes. Weiters gebühre ihr für die Geschäftsführertätigkeit eine angemessene Entlohnung. Die weitere Kommanditistin sei nicht operativ tätig. Ihr würden Gewinne zugewiesen.
9 Der Mitbeteiligte bekomme aus dem Unternehmen einen Vorweggewinn in der Höhe von jährlich 350.000 Euro. Der restliche Gewinn (nach Abzug des Vorweggewinns) fließe zu 20 % an den Mitbeteiligten und zu 80 % an die Haftungsgesellschaft.
10 Der Mitbeteiligte sei im Unternehmen allein für den Vertrieb zuständig gewesen, habe die Projekte generiert und die Kalkulation vorgenommen. Anschließend habe ein Mitarbeiter die technische Auftragsabwicklung übernommen. Dafür habe dieser Pläne gezeichnet, Bestellungen aufgegeben, Projekte ausgearbeitet und diese vor Ort kollaudiert. Der Mitbeteiligte sei häufig im Außendienst tätig und auf Baustellen gewesen, zu Baufirmen oder Architekten gefahren, um Projekte zu akquirieren, Ansprechpartner kennenzulernen und die Produkte vorzustellen. Für diese Tätigkeiten habe er keinen Vertreter gehabt. Hilfsweise sei ein Mitarbeiter entsandt worden, der jedoch keine Abschlussvollmacht gehabt habe.
11 Die Umsatzsteigerung, die darauf beruhe, dass mehr oder gewinnbringendere Projekte verkauft worden seien, sei zu einem guten Teil auf den Mitbeteiligten zurückzuführen gewesen. Die Mitarbeiter des Unternehmens würden für die Projektabwicklung und die Kontrolle der Subfirmen benötigt. Das Generieren bzw. Einwerben dieser Projekte sei Aufgabe des Mitbeteiligten gewesen. Wenn er eine Zeitlang nichts tue, gebe es weniger Projekte und weniger Einnahmen.
12 Im Jahr 2021 habe der Umsatz des Unternehmens 2.485.580,04 Euro betragen, was eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von 56,11 % bedeute; im Jahr 2022 2.646.686,41, was einer Steigerung von 6,48 % entspreche. 2022 sei ein Gewinn von 594.179 Euro erwirtschaftet worden. Der Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) habe für Februar 2021 den Wert 100,8 und für Februar 2022 von 106,6 aufgewiesen.
13 Die Umsatzdaten des Unternehmens stellte das Verwaltungsgericht wie folgt fest:
EBITDA Februar und März 2022: 5.534 Euro
EBITDA Februar und März 2021: 236.293,16 Euro
EBITDA Dezember und Jänner 2022: 175.781,40 Euro
EBITDA Dezember und Jänner 2022: 103.894,39 Euro
14 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, dass es aus dem Härtefallfonds keine Zahlungen gegeben habe.
15 Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen und Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führte das Verwaltungsgericht fallbezogen rechtlich zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte behördlich abgesondert gewesen sei und zur Berechnung des Verdienstentgangs die Umsatzdaten des Unternehmens herangezogen worden seien. Da der Mitbeteiligte Kommanditist des Unternehmens sei und ihm auch alle Anteile der übrigen am Unternehmen beteiligten Gesellschaften allein zukämen, sei er als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des § 2 Z 1 lit. a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu qualifizieren. Ein Verdienstentgang, der dem Unternehmen durch die Absonderung des Mitbeteiligten entstanden sei, sei daher nach § 32 Abs. 1 EpiG zu vergüten. Das Unternehmen sei aus wirtschaftlicher Perspektive zur Gänze dem Mitbeteiligten zuzuordnen, weshalb diesen der wirtschaftliche Nachteil und somit der Verdienstentgang des Unternehmens treffe, der deshalb durch den Mitbeteiligten geltend gemacht werden könne.
16 Da gemäß § 49 Abs. 5 EpiG fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EpiG der Höhe nach ausgedehnt werden dürften, sei die Antragseinschränkung nach Überarbeitung des Antrags mit der Beschwerde zu Recht erfolgt.
17 Zur Höhe des Anspruchs führte das Verwaltungsgericht nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen aus, dass der Mitbeteiligte im Februar und März 2022 elf Tage abgesondert gewesen sei, sodass der Referenzzeitraum Dezember 2021 und Jänner 2022 sei. Der EBITDA dieser Monate von 175.781,40 Euro sei somit in Verhältnis zum EBITDA der Monate Dezember 2020 und Jänner 2021 (Vorjahr zum Referenzzeitraum) in der Höhe von 103.894,39 Euro zu setzen. Dies führe zu einem Fortschreibungsquotienten (FQ) von 1,692, der zur Ermittlung des Zieleinkommens mit dem Einkommen der Vorjahresperiode von 236.293,16 Euro zu multiplizieren sei, was ein Zieleinkommen von 339.808,03 Euro ergebe. Von diesem sei das Ist Einkommen von 5.034 Euro abzuziehen, was einen Verdienstentgang von 334.774,03 Euro ergebe.
18 Der FQ sei jedoch nach § 4 Abs. 3 EpiG BerechnungsVO angemessen festzusetzen, wenn er nach Abs. 1 nicht ermittelt werden könne oder diese Berechnungsart nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Der hier errechnete FQ entspreche einer Steigerung des wirtschaftlichen Einkommens im Vergleich zur Vorjahresperiode von 69 %. Da die Absonderung im Jahr 2022 erfolgt sei und in diesem Jahr die Umsätze gegenüber dem Vorjahr um 6,48 % gestiegen seien, erscheine ein FQ von 1,0648 plausibel, während die Anwendung eines FQ von 1,69 zu keinem angemessenen Ergebnis führe.
19 Ausgehend davon betrage das Zieleinkommen 251.604,96 Euro und der Verdienstentgang 246.570,96 Euro.
20 Die Absonderung sei auch kausal für den Verdienstentgang gewesen, weil die Arbeitsprozesse des Unternehmens stark vom Mitbeteiligten geprägt seien, der alleine den Vertrieb, die Kalkulation sowie die Akquise von Projekten vornehme. Er sei häufig im Außendienst unterwegs um Projekte zu akquirieren, wofür er keinen vollwertigen Vertreter habe. Durch seine Absonderung habe er diesen Arbeitsprozessen nicht nachgehen können.
21 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der klaren Rechtslage und der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der es nicht abgewichen sei.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG in Verbindung mit § 47a EpiG zur Revisionserhebung ermächtigten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
23 Die Zulässigkeit der Amtsrevision wird unter anderem in einem Abweichen von näher aufgezeigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kausalität der Absonderung für den Eintritt des Verdienstentgangs beim Abgesonderten gesehen, weil das Verwaltungsgericht den Verlust des Unternehmens direkt als Verdienstentgang des Mitbeteiligten beurteilt habe.
24 Die Revision ist insoweit zulässig und im Ergebnis auch begründet.
25 Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Argumentation in der Amtsrevision mit der Modifikation und Einschränkung des Antrags eine wesentliche Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG nicht verbunden war.
26 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. September 2025, Ra 2025/09/0046, ausgeführt:
„11 So kann der verfahrensleitende Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. ausführlich VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; siehe auch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0190; 1.7.2024, Ra 2024/09/0036, jeweils mwN).
12 Mit der mit BGBl. I Nr. 21/2022 mit Wirksamkeit vom 18. März 2022 durch Anfügung unter anderem des Abs. 5 erfolgten Novellierung des § 49 EpiG wurde die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ermöglicht (siehe hiezu VwGH 10.9.2024, Ra 2024/09/0045).
13 Im vorliegenden Fall wurde durch die Reduzierung des begehrten Vergütungsbetrags in der Beschwerde jedoch kein in Hinblick auf §§ 33, 49 EpiG bereits erloschener Anspruch geltend gemacht.
14 Ebenso wenig wurde die ‚Sache‘ des Verfahrens ausgewechselt oder überschritten, war diese doch durchgehend der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 EpiG infolge Absonderung nach § 7 EpiG in dem unveränderten Zeitraum (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, insb. Rn. 17, zur ‚Sache‘ eines solchen Verfahrens; siehe auch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0190, zum geltend gemachten Zeitraum). Die Ermittlung des Anspruchs erfolgte zudem durchgehend nach der auf Grund des § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen EpiG Berechnungsverordnung. Die Berichtigung der zunächst herangezogenen unrichtigen Berechnungsvariante führte ebenfalls zu keiner wesentlichen Antragsänderung (siehe zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Anforderungen an das Ermittlungsverfahren zudem VfGH 26.2.2025, V346/2023 u.a.).“
27 Nichts Anderes gilt für den vorliegenden Fall. Eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung über den letztlich geltend gemachten Verdienstentgang lag daher nicht vor.
28 Nach § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteilen dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit eine der im Einzelnen in den Z 1 bis 7 leg. cit. aufgezählten Maßnahmen vorliegt und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
29 Mit anderen Worten: Ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, mwN).
30 Zudem hat der Verwaltungsgerichthof bereits dargelegt, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Absonderung des Anspruchwerbers gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und nicht etwa eine Kommanditgesellschaft) in Betracht kommt (VwGH 4.7.2024, Ra 2024/09/0029).
31 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. März 2023, Ra 2022/03/0239, im Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch eines abgesonderten Selbständigen zusammenfassend ausgeführt:
„15 Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist und ‚dadurch ein Verdienstentgang eingetreten‘ ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, oder VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Während sich die letztgenannte Entscheidung auf die behördliche Absonderung eines unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmers bezog, lagen den Erkenntnissen VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, und VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils Ansprüche selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang zu Grunde; deren Entschädigungsanspruch bemisst sich gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen und unterscheidet sich damit sowohl in seiner Ausgestaltung als auch seiner Berechnung grundlegend von jenem unselbständiger Arbeitnehmer (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch hier betont, dass die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs voraussetzt, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war, und zudem dargelegt, dass die EpG 1950 Berechnungs Verordnung lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs festlegt, jedoch damit nichts darüber aussagt, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).“
32 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf den selbständig erwerbstätigen Mitbeteiligten jener Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ersatzfähig ist, der unmittelbar bei ihm infolge seiner behördlichen Absonderung eingetreten ist.
33 Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen. Die Entschädigung soll dabei dem Grundsatz entsprechend, dass der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden (siehe ausführlich VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, unter Hinweis auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
34 Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind nach § 32 Abs. 5 EpiG Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
35 Für die Berechnung solcher Ansprüche ist die auf § 32 Abs. 6 EpiG gestützte EpiG Berechnungsverordnung maßgeblich (vgl. neben deren Titel auch ausdrücklich deren § 1 siehe dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
36 Ein Verdienstentgang liegt somit grundsätzlich dann vor, wenn das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jenem der Vorjahresperiode liegt (siehe zum Ganzen VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090; 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).
37 Im vorliegenden Fall ist der Verdienst des Mitbeteiligten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (teilweise) direkt proportional mit dem vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinn verknüpft. Dieser ist ferner maßgeblich vom persönlichen Einsatz des Mitbeteiligten im Betrieb abhängig. Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn zur Ermittlung des Verdienstentgangs des Mitbeteiligten dafür zunächst der Verdienstrückgang des Unternehmens ermittelt wird.
38 Die Amtsrevision ist jedoch im Recht, wenn sie vorbringt, dass der Verdienstentgang des Unternehmens nicht zur Gänze den Verdienstentgang darstelle, der den Mitbeteiligten infolge seiner Absonderung getroffen habe.
39 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nicht nur eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen ausdrücklich verneint (vgl. zu einem Veranstaltungsverbot gemäß § 15 EpiG: VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; zu Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland gemäß § 25 EpiG: VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005 u.a.; zu einem Zu- und Abfahrtsverbot VwGH 20.9.2023, Ro 2023/09/0008, mwN), sondern bereits auch festgehalten, dass der Geschäftsbetrieb einer juristischen Person von der Absonderung ihres Geschäftsführers bloß mittelbar betroffen ist und ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Absonderung des Anspruchwerbers gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen VwGH 17.7.2025, Ra 2025/09/0021, mwN).
40 Dem Mitbeteiligten ist daher nur der Verdienstentgang zu ersetzen, der direkt bei ihm infolge seiner Absonderung eingetreten ist. Daran ändert auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass der Mitbeteiligte wirtschaftlicher Eigentümer der von seiner Absonderung betroffenen juristischen Personen sei, also in diesen eine beherrschende Stellung innehabe.
41 Da ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG wie ausgeführt nur in Bezug auf eine abgesonderte natürliche Person in Betracht kommt, entsteht bei den bloß mittelbar von der Absonderung des Mitbeteiligen betroffenen juristischen Personen kein ersatzfähiger Verdienstentgang. Ein solcher kann daher weder von den juristischen Personen noch vom Mitbeteiligten beansprucht werden.
42 Mit anderen Worten: (Juristische) Personen, gegen die eine der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten Maßnahmen nicht verhängt wurde, sondern die von einer solchen Maßnahme lediglich mittelbar betroffen sind, haben kein subjektives öffentliches Recht auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (VwGH 17.4.2024, Ro 2023/03/0025). Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht vom Mitbeteiligten (den dieser Verdienstentgang ebenfalls nur allenfalls wirtschaftlich und damit mittelbar trifft) im eigenen Namen geltend gemacht werden.
43 Ausgehend von dem für das Unternehmen ermittelten Verdienstausfall ist daher jener ersatzfähige Verdienstentgang zu ermitteln, der direkt beim Mitbeteiligten durch seine Absonderung eingetreten ist. Dafür ist der dem Unternehmen für diesen Zeitraum entstandene Verlust zunächst um die festgestellten Vorabzuweisungen an die Komplementärin zu vermindern. Es sind daher aliquot (für den Absonderungszeitraum) die Risikoprämie von 10 % des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und die Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit abzuziehen. Sodann ist der Verlust um den aliquoten Anteil des dem Mitbeteiligten ohnedies zukommenden Vorweggewinns von 350.000 Euro zu vermindern. Ein danach verbleibender Verlust ist nach den Feststellungen im Verhältnis von 20 % zu 80 % aufzuteilen. Lediglich diese 20 % des Unternehmensverlustes sind für den Mitbeteiligten als Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ersatzfähig.
44 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und die hiefür erforderlichen Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht traf, belastete es sein Erkenntnis wegen sekundärer Feststellungsmängel mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
45 Solche außergewöhnlichen Umstände, die hier die Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang beseitigen könnten oder konkret anzurechnende Zahlungen nach § 32 Abs. 5 EpiG wurden nicht konkret dargelegt (vgl. auch dazu VwGH 17.9.2025, Ra 2025/09/0046, mwN).
46 Das Verwaltungsgericht wird jedoch im fortzusetzenden Verfahren den konkret dem Mitbeteiligten unmittelbar entstandenen Verdienstentgang zu ermitteln und hierzu Feststellungen zu treffen haben.
47 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
48 Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 VwGG war dem Rechtsträger nach § 47 Abs. 5 VwGG ein (in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde beantragter) Aufwandersatz nicht zuzusprechen.
Wien, am 13. Oktober 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.