JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0050 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2025

Gerade bei Tatbeständen wie Mobbing handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertende Worte oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen das Gebot eines achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten und Mitarbeitern (Mobbingverbot - § 18d DO 1994) ergeben (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197).

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