JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0050 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2025

Im Hinblick auf die Funktion der (vorläufigen) Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die (vorläufigen) Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die (vorläufige) Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

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