Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025, Zl. G312 2293370-1/17E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 3. N O W; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Pflichtversicherung der drittmitbeteiligten Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können.
3Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 31.10.2016, Ra 2016/08/0163, mwN).
4 Diesen Anforderungen hat die revisionswerbende Partei, die keinerlei Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machte, nicht entsprochen. Soweit sie vorbringt, dass dritten Personen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil erwachsen könne, trifft dies schon deswegen nicht zu, weil die Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse und der in ihr zusammengeschlossenen Versicherten berührt werden.
5 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. August 2025
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