Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2016, Zl. W217 2004600-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Dritt- und die Viertmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung in der von den revisionswerbenden Parteien betriebenen Reinigungsagentur in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die revisionswerbenden Parteien machen entgegen diesem Ausspruch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es die Anträge auf Einvernahme von sieben Zeuginnen und Zeugen "negiert" und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN). Von einer derartigen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer mündlichen Verhandlung vier der von den revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde genannten Personen einvernommen; zwei geladene Personen blieben der Verhandlung entschuldigt fern, wobei eine dieser Personen per Email zum Sachverhalt Stellung nahm; eine weitere Person war, wie dem Gerichtsakt zu entnehmen ist, bereits verstorben. Dem Bundesverwaltungsgericht kann schon deswegen nicht entgegen getreten werden, wenn es von der Ladung und Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen hat, weil der die Zeugenliste enthaltende Beweisantrag nur allgemein zum (Nicht )Vorliegen der einzelnen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft gestellt worden war, ohne ein konkretes, tatsachenbezogenes Beweisthema anzugeben. Soweit - nicht im Beweisantrag, sondern in der weiteren Begründung der Beschwerde - in Zusammenhang mit konkreten Tatsachenbehauptungen mögliche Zeugen (teils aus der Zeugenliste) genannt wurden, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies geladen und (mit Ausnahme der beiden entschuldigten Zeugen) einvernommen, woraus sich in Verbindung mit den vorliegenden Akten ein widerspruchsfreies Bild ergab. Die Revision legt auch nicht konkret dar, inwieweit die Einvernahme weiterer Zeugen zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte führen können.
6 Auch mit dem Vorbringen, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, "wann zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes unentschuldigt nicht erschienene Zeugen neuerlich zu laden sind", wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Revision bezieht sich darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuginnen geladenen Dritt- und Viertmitbeteiligten nicht zur Verhandlung erschienen waren. Nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien sei "zumindest ein zweiter Ladungsversuch" vorzunehmen, solange - wie im vorliegenden Fall - nicht feststehe, dass der Einvernahme ein dauerndes Hindernis entgegenstehe. Damit übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass es - nachdem die Zustellung an den von ihnen genannten tschechischen Adressen gescheitert war (die Sendungen wurden mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "verzogen" retourniert) und eine bereits davor durchgeführte Melderegisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht keinen inländischen Wohnsitz ergeben hatte - in erster Linie ihnen oblegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ladungsfähige Adressen der Zeuginnen bekannt zu geben (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, mwN). Für die Verpflichtung zu einem zweiten "Ladungsversuch" durch das Verwaltungsgericht - ohne, dass die revisionswerbenden Parteien auch einen Vertagungsantrag gestellt hätten - gibt es hingegen keine Grundlage.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2016
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