Rückverweise
G312 2293370-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.02.2025 sowie am 07.04.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , Zl: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 4 Abs. 1 u. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, dass XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: Verfahrenspartei oder kurz: VP), im Zeitraum von XXXX bis XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GMBH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen wurden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit der VP und der damit einhergehenden Kompetenzen, wie der Vertretung der BF auf Events und Messen sowie der Betreuung ihrer Bestandskunden mit konkreten Vorgaben durch die Geschäftsführung eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vorliege. Der VP wäre zudem eine Firmenemailadresse sowie ein passwortgeschützter Zugang zum firmeninternen System „Billomat“ zur Verfügung gestellt worden. Bereits im Vertrag seien die Pflichten der VP sehr konkret ausgestaltet und der Spielraum für die Gestaltung ihrer Tätigkeit durch ständige Berichtsplicht, der Verpflichtung zur Einholung einer Vollmacht der BF und der Auflage, die Mail-Korrespondenz ausschließlich über den zur Verfügung gestellten Account zu führen, so eng gehalten worden, dass hier eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erkennbar und jedenfalls eine persönliche Abhängigkeit mit Weisungsgebundenheit gegeben sei. Zudem wäre es der VP untersagt gewesen, während der Vertragsdauer und darüber hinaus bis ein Jahr nach Ende des Vertrages eine für die BF erbrachte Leistung für ein Konkurrenzunternehmen – namentlich für andere Weinerzeuger und Weinhändler – zu erbringen. Auch eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht hätte die VP zu beachten gehabt, wodurch auch ein generelles Vertretungsrecht nicht vorliegen könne. Insgesamt stelle die Tätigkeit der VP daher kein selbständiges abgrenzbares Werk dar, sondern lasse auf ein Dauerschuldverhältnis schließen, wofür auch die monatliche Abrechnung ohne Bezugnahme auf ein konkretes Werk spreche. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sei von der Dienstnehmereigenschaft der VP gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Unternehmen der VP einen Werkvertrag abgeschlossen habe. Darin sei konkret vereinbart worden, dass sich dieses Unternehmen dazu verpflichtet habe, einen bestimmten Erfolg, nämlich die Expansion des Weinsortiments der BF auf nationaler und internationaler Ebene, herbeizuführen. Der Werkvertrag wäre bis zum XXXX befristet abgeschlossen worden, da bis zu diesem Zeitpunkt die geplante Expansion und somit das beauftragte Werk vollendet sein sollte. Maßgebend wäre im vorliegenden Fall die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolges gewesen. Dabei sei die VP in der Gestaltung ihrer Zeiteinteilung frei gewesen und habe ihre Tätigkeit ohne örtliche Vorgaben oder Weisungen verrichtet. Zudem habe sie ihre Leistungen unter Heranziehung ihres eigenen Büros, Fahrzeugs sowie sonstiger Betriebsmittel erbracht. Ebenso spreche die vertraglich vereinbarte und verpflichtende Teilnahme an diversen Weinevents nicht für eine Eingliederung der VP in den Betrieb der BF, zumal es ihr nicht untersagt gewesen wäre, sich dabei durch Dritte vertreten zu lassen. Darüber hinaus habe die VP eine Honorarnote an die BF gestellt und sei ihr damit selbst klar gewesen, keine Angestellte der BF gewesen zu sein.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 05.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Rechtsvertreterin der BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die VP wurde zeugenschaftlich befragt.
Am 07.04.2025 fand eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des (nunmehrigen) Geschäftsführers der BF, XXXX (im Folgenden: CP), der Rechtsvertreterin der BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die VP wurde erneut zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist ein österreichisches Weingut und ist seit XXXX in XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX als XXXX GMBH eingetragen. Als Geschäftszweig der BF erscheint im Firmenbuch „die Erzeugung von und der Handel mit Wein und Spirituosen“ sowie „der Erwerb und die Verwaltung von Liegenschaften“.
Die BF verfügt seit Mai 2023 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“. (GISA-Zahl: XXXX )
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war XXXX (im Folgenden: JL) als Geschäftsführer der BF tätig.
Die BF ist nunmehr Gesellschafterin der seit Juli 2023 bestehenden und unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen XXXX GmbH.
Seit XXXX ist CP zusammen mit XXXX vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF.
1.2. Die VP ist selbständige Dolmetscherin für die russische Sprache, absolvierte die Weinakademie in Rust sowie ein Betriebswirtschaftsstudium.
Sie ist seit Juni 2019 Inhaberin des unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen Unternehmens „ XXXX “ (nunmehr: „ XXXX “). Im Rahmen dieses Unternehmens war die VP als Verhandlungsdolmetscherin für Russisch für diverse Auftraggeber tätig, wodurch sie über diverse Geschäftskontakte mit österreichischen Winzern gelangte, die sie unter anderem bei Geschäftsabschlüssen in Russland unterstützt hatte.
Neben diesem Unternehmen war die VP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenso Inhaberin des mittlerweile gelöschten Unternehmens „ XXXX “ (Firmenbuchnummer XXXX ).
Schließlich fungierte die VP als handelsrechtliche (Fremd-)Geschäftsführerin der seit Mai 1994 und unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen XXXX .m.b.H, für welche sie ebenso als Dolmetscherin tätig war.
Die VP war im gegenständlichen Zeitraum Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für „Sprachdienstleistungen (das umfasst insbesondere Übersetzen, Dolmetschen, Schrift- und Gebärdendolmetschen, Lokalisierung von Software, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen“ sowie für „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“. (GISA-Zahl: XXXX sowie XXXX )
Im März 2019 stellte ein Geschäftspartner der VP den Kontakt zum damaligen Haupteigentümer der BF (Ing. XXXX , im Folgenden: SW) her, wobei die VP zunächst die Geschäftsbeziehungen der BF am russischen Weinmarkt ausbaute, indem sie ihre Geschäftskontakte zur Verfügung stellte und im Gegenzug dazu diverse Dolmetscheraufträge durch die BF erhielt.
Mit Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 und des damit einhergehenden Stopps sämtlicher russischer Projekte in Österreich erhielt die VP keine Aufträge mehr, weshalb sie sich als „Head of Sales Relations“ bei der BF bewarb.
1.3. Zwischen der BF und dem Unternehmen der VP („ XXXX “) wurde am XXXX ein als „Werkvertrag“ bezeichneter schriftlicher Vertrag für die Zeit vom XXXX bis XXXX abgeschlossen. Dieser lautet auszugsweise:
„§ 1 INHALT DES VERTRAGES
„Der Auftragnehmer verpflichtet sich als selbstständiger Unternehmer dazu, dem Auftraggeber die nachstehend definierten werkvertraglichen Leistungen zu erbringen, um damit eine Expansion des Weinsortiments auf nationaler sowie internationaler Ebene herbeizuführen.
§ 2 BEGINN UND DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt am XXXX und endet am XXXX automatisch, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf (bis zu diesem Zeitpunkt sollte die geplante Expansion und damit das beauftragte Werk vollendet sein). Dessen ungeachtet kann das Vertragsverhältnis bereits vor Zeitablauf von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils mit Wirkung zum 31.3. (Ausspruch der Kündigung sohin jeweils bis zum vorangehenden 31.12) eines jeden Kalenderjahres (erstmals sohin mit Wirkung zum XXXX ) schriftlich oder mittels E-Mail aufgekündigt werden.
§ 3 UMGANG DER LEISTUNGEN
Um die angestrebte Expansion zu erreichen, wird der Auftragnehmer insbesondere die folgenden werksvertraglichen Leistungen erbringen:
- selbstständige Ausarbeitung von Businesskonzepten.
- selbständige Akquisition neuer Kunden mit Schwerpunkt auf HoReCa und dem gehobenen Einzelhandel in der EU und im EU-Ausland, wobei allfällige Vertragsabschlüsse jeweils dem Auftraggeber selbst obliegen
- selbständige Key Account-Betreuung
- Betreuung von Bestandskunden
- Teilnahme an Weinevents bzw. – messen
§ 4 LEISTUNGSERBRINGUNG
Der Auftraggeber hat das Recht, sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt beim Auftragnehmer darüber zu erkundigen, wie die Werkserstellung vorangeht. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Er ist (weisungs-)frei in seiner Arbeitsgestaltung bzw. Arbeitseinteilung, berücksichtigt hierbei jedoch seine Pflichten und grundsätzlich auch die Interessen des Auftraggebers. Ergeben sich im Rahmen der Werkserstellung neue, mehr oder andere Leistungen, welche zur Erreichung des Expansionszieles erforderlich sind, so sind diese ebenfalls vom vorliegenden Vertrag abgedeckt und damit vom Auftragnehmer zu erbringen.
§ 5 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dem Auftragnehmer die für die ordnungsgemäße Erstellung des Werks notwendigen Daten und Unterlagen bereitzustellen und dem Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung das nachstehend vereinbarte Honorar zu bezahlen.
§ 6 PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
(…..)
- die Interessen des Auftraggebers in jeder Lage der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Sollte der Auftragsnehmer den Auftraggeber vertreten müssen, ist er dazu verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vom Auftraggeber einzuholen und diese Dritten gegenüber vorzulegen.
- das Werk bzw. die Einnahmen durch seine Erstellung (Honorar) selbst entsprechend zu versteuern (Einkommens- und Umsatzsteuer) sowie die Sozialversicherungsbeiträge (insbes. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) an die Gewerbliche Sozialversicherung abzuführen und den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
- den eigenen PKW für sämtlich im Zuge der Werkerstellung notwendigen Reisen heranzuziehen sowie zur Werkerstellung überhaupt eigene Betriebsmittel zu verwenden.
- dem Auftraggeber wöchentlich in einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Form über die laufende Leistungserbringung sowie deren Ergebnisse zu berichten und dem Auftraggeber auf Anfrage jederzeit eine aktuelle Liste aller Bestandskunden zur Verfügung zu stellen.
- für die gesamte mit den Kunden des Auftraggebers zu führende E-Mail-Korrespondenz ausschließlich den eigens dafür vom Auftraggeber bereitgestellten E-Mail-Account zu verwenden.
(….)
§ 7 HONORAR
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für die Herstellung des oben beschriebenen Werkes und der damit verbundenen Leistungen ein monatliches Pauschalhonorar wie folgt:
- ab Vertragsbeginn bis XXXX monatlich EUR 6.600,- zuzüglich 20% USt […]
- ab XXXX bis XXXX (sofern das Vertragsverhältnis nicht vorher gekündigt wird) monatlich EUR 4.150,- zuzüglich 20% USt. sowie ein von den Vertragsparteien nach der Ernte im Herbst 2022 einvernehmlich festzulegender Bonus bei Erreichung der gemeinsam definierten Expansionsziele (Bonushöhe max. netto EUR 30.000,- auszahlbar in vier Teilbeträgen […])
- ab XXXX bis XXXX (sofern das Vertragsverhältnis nicht vorher gekündigt wird) monatlich EUR 2.500,- zuzüglich 20% USt. sowie ein von den Vertragsparteien nach der Ernte im Herbst 2023 einvernehmlich festzulegender Bonus bei Erreichung der gemeinsam definierten Expansionsziele (Bonushöhe max. netto EUR 65.000,- auszahlbar in vier Teilbeträgen […])
- ab XXXX bis XXXX (sofern das Vertragsverhältnis nicht vorher gekündigt wird) monatlich EUR 2.500,- zuzüglich20% USt. sowie ein von den Vertragsparteien nach der Ernte im Herbst 2024 einvernehmlich festzulegender Bonus bei Erreichung der gemeinsam definierten Expansionsziele (Bonushöhe max. netto EUR 80.000,- auszahlbar in vier Teilbeträgen […])
- Die Abrechnung erfolgt seitens des Auftragnehmers jeweils monatlich im Nachhinein durch Übermittlung einer Honorarnote an den Auftraggeber […]
- Sollten aufwändigere Reisen innerhalb Österreichs oder Reisen ins Ausland – insbesondere Flugreisen – erforderlich sein, so werden dem Auftragnehmer die mit der Reise verbundenen Spesen ersetzt, soweit diese Reisen sowie die damit verbundenen Kosten vorab vom Auftraggeber genehmigt wurden.“
1.4. Die VP war zwischen XXXX bis XXXX als „Sales Relationships Lead“ (Leiterin des Vertriebs und der Kundenbeziehung) für die BF tätig. In diesem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand ihr Tätigkeitsbereich hauptsächlich darin, für die Etablierung der Weinprodukte der BF neue Kunden zu akquirieren sowie einen Kundenstock aufzubauen bzw. die Bestandskunden der BF zu betreuen. Sie wurde hierbei zu Beginn ihrer Tätigkeit durch JL – dem damaligen Geschäftsführer der BF – in das für die Bestellungen der Kunden sowie für das Rechnungswesen dienende firmeninterne Dokumentenmanagementsystem der BF (Billomat) eingeschult. Die VP nahm weiters für die Ausführung ihrer Tätigkeiten an nationalen und internationalen Weinevents, Weinverkostungen und Fachmessen teil und vertrat bzw. repräsentierte hierbei ausschließlich die BF bzw. deren Produkte. Hierzu schlug die VP der BF die aus ihrer Sicht geeignete Veranstaltung vor, wobei diese – aufgrund der anfallenden Kosten – im Vorhinein durch die BF genehmigt werden mussten. Weiters zählte die Bearbeitung von Weinbestellungen, die Erstellung von Rechnungen sowie die Berichterstattung hinsichtlich ihrer durchgeführten Verkäufe und Kundenkontakte (Leads) im firmeneigenen EDV-System (Billomat) zu den hauptsächlichen Aufgabenbereichen der VP. Daneben erbrachte die VP (teilweise aus eigener Initiative) laufend weitere Tätigkeiten für die BF wie beispielsweise die Begleitung des Geschäftsführers zu Bauverhandlungen (um dort zu dolmetschen) oder das Anbringen von Etiketten auf Weinflaschen.
1.5. Der VP wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den damaligen Geschäftsführer der BF (JL), bei welchem es sich auch um ihren hauptsächlichen Ansprechpartner innerhalb der BF handelte, mehrmals arbeitsbezogene Weisungen erteilt. Hierbei wurde sie einerseits angewiesen, ausschließlich über die ihr zur Verfügung gestellte Mail-Adresse mit den Kunden der BF zu kommunizieren. Andererseits wurde der VP mehrmals die Weisung erteilt, ihrer vereinbarten Berichtspflicht (Weekly Reports und Past Performance) nachzukommen. Weiters war die VP verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre durchgeführten Verkäufe und Kundenkontakte (Leads) an die BF bzw. an LJ zu übermitteln. Ebenso wurde sie durch die BF dazu angehalten, verschiedene Pläne (Businessplan für die Zukunft, Angebotsdokumente samt Verkaufsplan, Umsatzlisten samt Kundenverzeichnissen) zu erstellen. Die VP wurde seitens der BF bzw. durch LJ zudem angewiesen, bestimmte Kunden zu treffen und ausschließlich die BF bzw. ihre Produkte für deren Weinetablierung nach außen zu repräsentieren. Die VP schloss im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt Verträge mit Kunden selbständig ab. Im Falle einer Vertragsanbahnung mit einem potentiellen Geschäftspartner wurde der Vertrag ausschließlich durch die BF unterzeichnet.
1.6. Die VP hatte ihre Tätigkeiten in der Regel persönlich zu erbringen. Eine Vertretung hinsichtlich der in § 3 als Werkvertrag titulierten Vereinbarung angeführten Kernaufgaben der VP durch externe Personen (ohne weitere Verständigung und Genehmigung der BF) war fallgegenständlich weder vereinbart, noch konnte ernsthaft damit gerechnet werden. Die VP zog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus Termingründen lediglich einmal einen geeigneten Weinfachmann zu ihrer Vertretung bei einer Weinveranstaltung in Wien heran, wobei dies erst in Absprache und Genehmigung mit der BF erfolgte. Die Vertretung wurde hierbei durch die VP vorfinanziert, wobei sie im Nachhinein das Geld von der BF erhielt.
1.7. Die VP war grundsätzlich nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden. Sie verrichtete ihre Tätigkeiten hauptsächlich unterwegs (beispielsweise im Flugzeug oder im Hotelzimmer) oder von zu Hause aus bzw. an den jeweiligen Weinmessen und Verkaufsveranstaltungen. Sie war zudem bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch hinsichtlich der Einteilung ihrer Arbeitszeit – bis auf die Teilnahme an den diversen Veranstaltungen – im Wesentlichen frei. Es bestanden auch keinerlei Vorgaben, wie viele Stunden sie für die von ihr geschuldeten Aufgaben der BF zur Verfügung stellen musste und musste sie auch keine Aufzeichnungen über die Dauer ihrer Tätigkeiten und keine Stundenaufzeichnungen führen.
1.8. Die VP erhielt für ihre Tätigkeit annähernd gleiche Monatsgehälter (Pauschalhonorar), welche auch im Werkvertrag festgelegt sind. Sie rechnete dazu die von ihr erbrachten Leistungen über ihr Unternehmen „ XXXX “ (nunmehr: „ XXXX “) ab und legte der BF monatliche Honorarnoten. Die angefallenen Kosten einer für die Tätigkeit der VP durchgeführten Reise wurden durch sie selbst vorfinanziert. Anschließend rechnete sie diese, soweit die betroffene Reise von der BF vorher genehmigt worden war, der BF gegenüber ab.
1.9. Die VP war zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der BF verpflichtet und war es ihr untersagt bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach Ende des Vertrages eine für die BF erbrachte Leistung für ein Konkurrenzunternehmen der BF – insbesondere für andere Weinerzeuger und Weinhändler – zu erbringen.
1.10. Die VP verfügte bei der BF über keine eigenen Büroräumlichkeiten. Sie verwendete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für ihre Tätigkeit ihren eigenen Laptop, sowie ihr Mobiltelefon und ihr Fahrzeug, bei welchen es sich um Betriebsmittel ihres Unternehmens „ XXXX “ handelten. Anlässlich der diversen Kundentermine bzw. Veranstaltungen wurden der VP durch die BF Weinmuster, Preislisten, Kataloge und Werbungsmaterialen mit dem Logo der BF zur Verfügung gestellt. Die VP war weiters auf der Homepage der BF als „Sales Relationships Lead“ angeführt. Zudem wurden ihr für ihre Tätigkeit Visitenkarten mit dieser Jobbezeichnung und dem Logo der BF (auf der Rückseite) sowie einer E-Mail-Adresse mit dem Suffix der BF zur Verfügung gestellt, welche sie zwingend zu verwenden hatte und nicht privat nutzen durfte. Sie erhielt ebenso einen passwortgeschützten Zugang für das für Bestellungen und für die Berichtspflicht dienende firmeninterne System (Billomat).
2. Beweiswürdigung:
Eingangs ist hervorzuheben, dass die Verfahrensparteien den zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend wiedergaben und lediglich hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich beim gegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der VP und der BF um einen Werkvertrag oder um ein Dienstverhältnis handelt, divergierende Ansichten bestehen.
2.1. Der Geschäftszweig der BF, die Gewerbeberechtigung sowie die Stellung des JL im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer ergibt sich aus dem Firmenbuch- und GISA-Auszug und ist unbestritten.
2.2. Die Feststellungen zur VP sowie zu ihren Gewerbeberechtigungen und Firmen ergeben sich einerseits aus ihren gleichbleibenden Angaben und standen in Übereinstimmung mit einem sie betreffenden Firmenbuch- und GISA-Auszug. Die VP beschrieb sowohl in der Niederschrift vor der belangten Behörde am 07.06.2023 als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar den in den Feststellungen beschriebene Ablauf der Vertragsanbahnung zwischen ihr und der BF.
2.3. Der als „Werkvertrag“ titulierte und schriftlich abgeschlossene Vertrag ist im Akt ersichtlich.
2.4. Die festgestellte Tätigkeitsart der VP im Bereich der Vertriebsleitung für die BF ergibt sich aus ihren dahingehenden nachvollziehbaren. So führte die VP in der Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie in erster Linie mit der Betreuung der Bestandskunden und mit der Akquirierung von Neukunden für die BF beschäftigt war. Sie habe dabei auch Veranstaltungen im Zusammenhang mit Weinverkostungen organisiert und durchgeführt. Ebenso gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie durch JL zu Beginn ihrer Tätigkeit eingeschult worden sei und dazu die Daten zu ihrer Mail-Adresse sowie zum firmeninternen System (Billomat) erhalten habe, in welchem die Bestandskunden eingetragen gewesen wären und ihre Aufgabe hauptsächlich darin bestanden habe, diese Kunden zu betreuen. Ebenso führte sie aus, dass eine weitere Aufgabe ihrer Tätigkeit darin bestand, nationale und internationale Neukunden anzuwerben (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 11). Auf Befragung nach weiteren Tätigkeiten der VP führte sie aus, dass sie ebenso die Aufgabe erhalten habe, die Rechnungserstellung des Betriebes der BF zu übernehmen. (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 18). Die Feststellung, dass die VP bei den verschiedenen Weinmessen und Verkaufsveranstaltungen ausschließlich die BF vertrat bzw. repräsentierte, ergab sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben (vgl. Verhandlungsschrift vom 07.04.2024, S. 13). Weiters führte SW im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus, dass die VP die Aufgabe hatte, Kunden zu akquirieren, an welche die BF direkt ihre Weinprodukte verkaufen konnte. Dass die VP die Organisation bzw. den Besuch einer aus ihrer Sicht geeigneten Verkaufsveranstaltung im Vorhinein mit dem Geschäftsführer der BF absprechen musste bzw. die Zustimmung dafür benötigte, basiert ebenso auf den glaubhaften Angaben der VP, wonach sie ausführte, Vorschläge samt Kostenaufstellung unterbreitet zu haben und durch JL entschieden worden sei, ob er ihr das Budget zur Verfügung stelle (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 12). Auch angesichts des mit der Tätigkeit der VP verbundenen finanziellen Aufwands für die BF – insbesondere im Hinblick auf die Reisekosten zum Besuch diverser Veranstaltungen – erscheint es nachvollziehbar, dass die VP nicht eigenständig und ohne vorherige Zustimmung der BF selbständig über derartige geschäftliche Reisen entscheiden konnte. Die sonstigen durch die VP erbrachten Tätigkeiten für die BF, wie beispielsweise die Begleitung des Geschäftsführers zu Bauverhandlungen (um dort zu dolmetschen) oder das Anbringen von Etiketten auf Weinflaschen, ergab sich ebenso aus den Angaben der VP (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 19 und 20).
2.5. Dass die VP von der BF bzw. deren Geschäftsführer arbeitsbezogene Weisungen erhielt, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der VP in den mündlichen Verhandlungen und andererseits aus dem von ihr vorgelegten Schriftverkehr zwischen ihr und dem damaligen Geschäftsführer der BF. So wurde die VP darin beispielsweise angewiesen, bezüglich eines Treffens mit einem Kunden der BF sowohl ein Memorandum of Understanding zu erstellen und sich anschließend mit diesem Kunden zu treffen sowie die BF hierbei zu vertreten. Weiters ersichtlich aus diesem Schriftverkehr ist, dass die VP angewiesen wurde, fehlende Unterlagen (Inhalt: Verkaufsleistungen für 2022) nachzureichen, wobei die VP ebenso darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Unterlagen unerlässlich seien, um sicherzustellen, „dass alles gut läuft.“ Weiters wurde die VP darin auch auf die noch ausstehenden wöchentlichen Berichtspflichte aufmerksam gemacht. Ersichtlich aus dem vorgelegten Schriftverkehr war ebenso eine Anweisung an die VP, eine kurze Zusammenfassung des gesamten Verkaufsplans und der Verkaufsstrategie für die nächsten 3 bis 5 Jahre zu sowie eine separate Tabelle zur Darstellung der erwarteten Umsatzziele für jeden Vertriebspartner erstellen, wobei seitens des damaligen Geschäftsführer in der Mail zudem das Wort „ANWEISUNGEN“ hinzugefügt war. Im Mailverkehr vom 06.02.2023 wurde die VP weiters durch den damaligen Geschäftsführer der BF angewiesen, ein einseitiges Angebotsdokument mit einer beigefügten Tabelle mit dem Verkaufsplan, der auch eine Aufschlüsselung nach Vertriebsunternehmen und Verkaufseinheit enthält, zu erstellen. Ebenso war an dieser Stelle auf die E-Mail vom 14.03.2023 zu verweisen, welche ebenso an die BF erging und in welcher der damalige Geschäftsführer der BF bezüglich einer Weinfachmesse ausdrücklich auf die Hierarchie verweist sowie darin ausführt, dass er bei der betroffenen Veranstaltung zwar selbst nicht anwesend sein werde, der Winzer der BF jedoch als „Chef“ zu betrachten sei. Ebenso wurde auch hier auf die Berichtspflicht der VP bezüglich der Aufzeichnungen aller Verkäufe sowie aller sinnvollen Kundenkontakte (Leads) verweisen und eine Tabelle mit genau vorgegebenen Inhalten angefordert. Diese Weisungen wurden schließlich auch durch einen weiteren Weinfachmann bestätigt, welcher die BF nach Vertragsbeendigung zwischen den Verfahrensparteien an der Fachweinmesse ProWein 2023 vertrat, bestätigt. Dieser führte dazu schriftlich fest, dass er und die VP Anweisungen zur Tätigkeit vor Ort vom damaligen Geschäftsführer erhalten habe und im Nachhinein eine Berichterstattung angefordert wurde. Schließlich führte auch SW im arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst an, dass die VP für bestimmte Zeiträume Berichte zu schreiben hatte, da diese auch ohnehin im Werkvertrag festgelegt waren. Dies habe sie einmal im Monat oder wöchentlich der Geschäftsführung vorlegen müssen.
Im Ergebnis war somit die Tätigkeit der VP durch ihre ständige vorliegende Berichts- und Kontrollpflicht seitens der BF derart eng gehalten, dass hier von einem Überwiegen ihrer Weisungsgebundenheit und somit – wie dies in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen ist – ihrer persönlichen Abhängigkeit von der BF auszugehen war.
2.6. Die VP führte in der mündlichen Verhandlung zwar an, sich einmal bei einer Veranstaltung durch eine dritte Person, die sie von der Weinakademie gekannt habe, vertreten gelassen zu haben. Diese einmalige Vertretung vermochte jedoch kein generelles Vertretungsrecht der VP zu begründen, insbesondere da die VP gleichzeitig angab, dass diese Vertretung im Vorhinein durch die BF genehmigt werden musste (vgl. Verhandlungsschrift vom 07.04.2024, S. 14). Vielmehr zeigte sich, dass sich die Kerntätigkeit der VP gerade durch deren Expertise und insbesondere – auch aufgrund ihrer durch ihre Dolmetschertätigkeit gewonnenen – ihrer persönlichen Vernetzung mit Unternehmen und Winzern auszeichnete und eine Vertretung durch (fachlich) geeignete Personen somit nicht oder nur in sehr beschränktem Ausmaß überhaupt möglich gewesen wäre. Aus der Art der Beschäftigung der VP ist daher davon auszugehen, dass es gerade auf ihre Person ankam (persönliche Kundenkontakte und fachliche Expertise). Gleichermaßen hätte eine gehäufte Vertretung die Sinnhaftigkeit der Tätigkeit der VP überhaupt in Frage gestellt, zumal gerade diese starke Vernetzung der VP bzw. deren Fachexpertise von maßgeblicher Bedeutung für die BF war. Eine sich ständige bzw. gehäufte Überbindung der Arbeitspflicht auf Dritte hätte sich somit nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der übernommenen Verpflichtung ausgewirkt und war daher nicht davon auszugehen, dass dies von der BF oder der VP beabsichtigt war. Im Ergebnis reicht daher eine einmalige Vertretung über den gesamten Tätigkeitszeitraum durch eine dritte Person jedenfalls nicht aus, um ein gelebtes oder objektiv zu erwartendes generelles Vertretungsrecht der VP zu begründen.
2.7. Die VP führte sowohl in der Niederschrift vor der belangten Behörde als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar an, dass sie sich ihre Arbeitszeit frei einteilen konnte, keine Zeitaufzeichnungen führen musste und auch hinsichtlich ihres Arbeitsortes keinen Einschränkungen unterlag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte sie weiters dazu aus, dass sie als internationale Vertriebsleiterin hauptsächlich vom Flugzeug aus oder im Hotelzimmer sowie zu Hause tätig war (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 12).
2.8. Die Feststellungen zu den Honorarnoten ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien sowie der im Akt beiliegenden Honorarnoten.
2.9. Die Feststellung, dass zwischen den Verfahrensparteien eine Verpflichtung der VP zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der BF bestand, ergibt sich aus einer Durchsicht der schriftlichen Vereinbarung sowie den glaubhaften Angaben der VP vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 21).
2.10. Die Feststellungen zu den durch die VP verwendeten Betriebsmitteln ergeben sich insbesondere aus ihren glaubhaften Angaben, wonach sie für ihre Tätigkeit ihren eigenen Laptop, sowie ihr Privathandy und ihr Fahrzeug benutzte, bei welchen es sich um Betriebsmittel ihres Unternehmens („ XXXX “) handelten (vgl. Verhandlungsschrift vom 05.02.2024, S. 13). Die Zurverfügungstellung einer Visitenkarte mit der Jobbezeichnung „Sales Relationships Lead“ sowie die verpflichtende Verwendung der Mail-Adresse mit dem Suffix der BF ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Werbekatalog sowie einem Exemplar einer solchen Visitenkarte. Dass die VP die ihr seitens der BF zur Verfügung gestellte Mail-Adresse nicht privat nutzen durfte, ergab sich aus ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen.
Im Ergebnis ist aus den dargestellten Gründen davon auszugehen, dass die VP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass zunächst mit Erkenntnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , GZ: XXXX , festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der VP die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen hätten und von einem Werkvertragsverhältnis zwischen der BF und der VP auszugehen sei.
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der durch die VP erhobenen Berufung keine Folge gegeben, jedoch festgestellt, dass das Vorliegen eines Werkvertrages auszuschließen sei. Vielmehr liege im gegebenen Fall ein freier Dienstvertrag vor.
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens ist hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bindung an arbeitsgerichtliche Leistungsurteile nicht für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt. Letztere Frage ist daher im Verwaltungsverfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG durch die Behörden bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in jeder Hinsicht eigenständig zu beurteilen. (VwGH-Erkenntnisse 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252, 07.05.2008, Zl. 2005/08/0142 und 04.10.2001, Zl. 96/08/0351)
Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht entfaltet somit keine Bindungswirkung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die VP in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF, gegen Entgelt beschäftigt wurde (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG).
Die BF brachte im vorliegenden Fall zusammengefasst vor, dass die Leistungen der VP darauf abgezielt hätten, dass diese zur Erreichung des Expansionszieles erforderlich seien und es somit ausschließlich um den herzustellenden Erfolg gehe. Die VP wäre dabei in der Gestaltung ihrer Zeiteinteilung frei gewesen und hätte ihre Tätigkeit ohne konkrete örtliche Vorgaben oder Weisungen erbracht, weshalb im vorliegenden Fall von einem Werkvertrag auszugehen sei.
Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass die VP persönlich für die BF tätig gewesen wäre. Ein generelles Vertretungsrecht wäre bereits aufgrund der vorliegenden Verschwiegenheitsklausel ausgeschlossen gewesen und hätte die Tätigkeit der VP kein selbständiges abgrenzbares Werk dargestellt, sondern lasse auch die monatliche Abrechnung ohne Bezugnahme auf ein konkretes Werk auf ein Dauerschuldverhältnis schließen.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind
Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lit. a), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
3.2. Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag:
Im Folgenden war somit zu prüfen, ob es fallgegenständlich zwischen der BF – wie sie selbst im Verfahren vorbringt – und der VP bzw. deren Unternehmen zu einem Werkvertrag gemäß § 1165 ABGB gekommen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.
Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082). Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, wobei die Verpflichtung darin besteht, die genau umrissene Leistung zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. dazu VwGH 2001/08/0131). Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der vorliegende Werkvertrag zwar formal zwischen der BF und dem Unternehmen der VP geschlossen wurde, die tatsächliche Leistungserbringung jedoch unbestritten durch die VP selbst erfolgt ist, weshalb – da gemäß § 539a Abs. 1 ASVG die „wahren Verhältnisse“ ausschlaggebend sind –im Folgenden nur diese Tätigkeit einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.
Auszuführen ist weiters, dass fallgegenständlich zwar eine als „Werkvertrag“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, es für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht auf die Bezeichnung darauf ankommt (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Vielmehr ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 17.01.2023, Ra 2021/13/0097).
Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen argumentiert, dass durch die in § 3 des Vertrages definierten Leistungen ein bestimmter Erfolg vereinbart worden sei, zumal sich die VP darin verpflichtet hätte, die „Expansion des Weinsortiments“ der BF auf nationaler sowie internationaler Ebene bis zum 31.03.2026 zu erzielen, weshalb es sich fallgegenständlich um einen Werkvertrag handle.
Dem kann allerdings insofern nicht gefolgt werden, als dadurch im Vertrag von der VP gerade nicht genau umrissene, der Gewährleistung zugängliche Leistungen (Werke) geschuldet waren. Gegenständlich wurde vielmehr nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellte die VP fortwährend ihre Arbeitskraft in Form ihrer Expertise und der Zurverfügungstellung ihrer Geschäftskontakte für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Dies zeigte sich bereits daran, dass in der Vereinbarung zwischen der BF und der VP kein konkretes Werk beschrieben wurde, sondern als Leistungsumfang unter anderem auch die selbständige Ausarbeitung von Businesskonzepten bzw. Akquisition neuer Kunden, die Betreuung der Bestandskunden, die Teilnahme an Weinevents bzw. Weinmessen sowie die selbständige Key Account-Betreuung vereinbart wurde. Letztendlich schuldete die VP somit nicht die – im Vertrag zudem nicht definierte – „Expansion“, sondern die Erbringung der aufgezählten (§ 3) sowie allfälliger weiterer dafür erforderlicher zweckdienlicher Leistungen (§ 4).
Daneben wandte sich der Geschäftsführer der BF in verschiedenen Angelegenheiten immer wieder an die VP. Auch sonst war die VP in wesentliche Prozessen der BF eingebunden. Daran wird deutlich, dass sie nicht nur bestimmte, im Vertrag umrissene Erfolgsleistungen erbrachte, sondern im Allgemeinen in die internen Abläufe der BF eingebunden war. Dies zeigte sich ebenso dadurch, dass die VP (wenn auch teilweise aus eigener Initiative) laufend weitere Tätigkeiten für die BF – wie beispielsweise die Begleitung des Geschäftsführers zu Bauverhandlungen (um dort zu dolmetschen) oder das Anbringen von Etiketten auf Weinflaschen – erbrachte.
Bei der Tätigkeit der VP als Vertriebs- und Kundenbeziehungsmanagerin handelt es sich somit nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, qualifizierte (Dienst)leistungen einer Erwerbstätigen, die – mag sie sich für ihre Arbeit auch eigener Betriebsmittel (Fahrzeug, Laptop und Mobiltelefon) bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügte und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierte (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0130 bzw. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Im vorliegenden Fall ist zudem auch kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für einen Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Faktisch ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der BF gegenüber der VP zudem niemals vorgekommen.
Werden in einem Fall wie dem vorliegenden laufend zu erbringende (Dienst)leistungen nur zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093). Der vorliegende Versuch der Umwandlung der vereinbarten Tätigkeiten der VP zu einem „Werk“ – die Expansion des Weinsortiments – kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in Wahrheit vielmehr die laufende Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten (im Kern: die Akquirierung von Neukunden und Betreuung der Bestandskunden) vertragsgegenständlich war.
Ebenso spricht die nicht erfolgsbezogene Entlohnung der VP gegen das Vorliegen eines Werkvertrages (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).
Da fallgegenständlich somit kein Werkvertrag vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die VP ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF als Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130) oder als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht hat.
3.3. Zum Dienstverhältnis:
Es ist daher im nächsten Schritt zu prüfen, ob die VP ihre Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht hat, womit sie als deren Dienstnehmerin anzusehen wäre. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1984, Slg. 11361/A), ist somit danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der VP durch ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt bzw. ob dies nicht der Fall ist.
Dabei sind für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
Zur persönlichen Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt bereits aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung eines beliebigen Teiles seiner von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beziehen kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, 25.06.2013, 2013/08/0093). Dagegen stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar, ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine Vertretungsregelung der VP nicht explizit vereinbart war. Ausgehend von der Art ihrer Tätigkeit sowie insbesondere ihren besonderen Fachkenntnissen und Geschäftskontakten, die die VP als ausgebildete Weinfachfrau mitbrachte, war davon auszugehen, dass sie nicht beliebige Teile ihrer Arbeitspflicht auf Dritte überbinden konnte.
Die von der VP in der mündlichen Verhandlung angeführte Vertretung durch eine andere Person bei einer Veranstaltung betraf zudem lediglich eine kurzfristige Aushilfe bei einer bestimmten Verkaufsveranstaltung und diente nicht den eigentlichen Kernaufgaben der VP im Zusammenhang mit der Kundenakquise bzw. Kundenbetreuung. Davon ausgehend bestand für sie somit kein jederzeitiges Recht für einen beliebigen Teil ihrer Arbeitspflicht eine Hilfskraft heranzuziehen. Vielmehr war daraus der Schluss zu ziehen, dass sie dazu befugt war, sich aufgrund ihrer Verhinderung (Terminüberlastung) innerhalb ihrer Arbeitspflicht vertreten zu lassen, wodurch jedoch (ausgehend von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes) keine „generelle Vertretungsbefugnis“ der VP begründet wird.
Die VP ließ sich damit zwar – wie sie selbst ausführte – durch einen anderen Weinfachmann bei einer Verkaufsveranstaltung vertreten, führte jedoch auch aus, dass dies im Vorhinein durch die Geschäftsführung der BF genehmigt wurde. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass echte generelle Vertretungsrechte nur dann vorliegen, wenn die Vertretung ohne weitere Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden der BF – erfolgen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131).
Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall auch deshalb nicht ausgegangen werden, zumal eine solche ebenso nur dann vorliegt, wenn die vertretende Person des Vertragspartners für den Auftraggeber, sohin für die BF, völlig unerheblich ist (nur dieses Kriterium könnte ja schließlich zur Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechts führen). Faktisch war jedoch davon auszugehen, dass die Geschäftsführung der BF, die die VP schon aufgrund der davor bestehenden geschäftlichen Beziehung (unter anderem auch aufgrund der Dolmetschertätigkeit der VP) kannte, mit deren persönlicher Leistungserbringung rechnete und es somit nicht völlig unerheblich für die BF war, welche Person die Vertretung der VP schließlich übernehme.
Die mangelnde generelle Vertretungsbefugnis der VP wird noch dadurch unterstrichen, dass in den Belangen des Vertriebs der Auftritt der BF gegenüber Kunden auf die Person der VP zugeschnitten war, wie dies die Verwendung von personalisierten Visitenkarten sowie der Firmen-E-Mail-Adresse der BF durch die VP zeigt.
Aufgrund der fallbezogenen Umstände war daher nicht ernstlich zu erwarten, dass eine jederzeitige generelle Vertretungsmöglichkeit der VP tatsächlich in der Realität gelebt hätte werden können.
Da zudem in dem Vertrag – wie festgestellt – auch eine Konkurrenzklausel sowie Geheimhaltungspflichten vereinbart wurden, kann ebenso aus diesem Grund nicht vom Bestehen eines generellen Vertretungsrechts mit der jederzeitigen (also auch ohne weitere Verständigung des Vertragspartners) Möglichkeit zur Einsetzung eines geeigneten Vertreters ausgegangen werden (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Falle der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Einem vereinbarten Ablehnungsrecht kommt keine Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber faktisch mit der Arbeitsleistung rechnet (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 113).
Angesichts der Bedeutung der VP für den Betrieb der BF wäre auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne – selbst wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation BF nicht in Einklang zu bringen gewesen. Im Übrigen widerspricht es auch jeder Lebenserfahrung, dass bei dem betriebenen hohen Aufwand – und zwar sowohl finanziell als auch organisatorisch – im Zusammenhang mit Kundengewinnung, Terminvereinbarung mit einem potentiellen Kunden sowie Organisation der verschiedenen Veranstaltungen, es im Belieben der VP gestanden wäre, etwa den betreffenden Kundentermin oder die geplante Veranstaltung ohne Sanktion seitens der BF abzusagen.
Es war daher von einer persönlichen Arbeitsverpflichtung der VP auszugehen.
Auch wenn im vorliegenden Fall sohin die persönliche Arbeitspflicht der VP zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Zur persönlichen Abhängigkeit:
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltet ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).
Entscheidend ist somit, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).
Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen, die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN).
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich zudem die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 01.10.2015 Ro 2015/08/0020).
Da die VP ihre Tätigkeit nicht im Betrieb der BF ausübte, sondern – wie festgestellt – entweder von zu Hause aus oder an den jeweiligen Fachmessen, war sie im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs disloziert (somit außerhalb des Betriebsstandortes der BF) tätig. Es kann daher nicht ohne weiteres von einer direkten Einbindung in den Betrieb der BF ausgegangen werden, vielmehr sind die konkreten Umstände und Rahmenbedingungen der Erbringung der Dienstleistungen durch die VP zu betrachten. Es ist daher zu überprüfen, ob in ihrem Fall eine allfällige Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation zu Tage getreten ist. Dabei kommen in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Hierbei zeigte sich in erster Linie, dass die VP – trotz ihrer dislozierten Tätigkeit – eindeutig in die Unternehmenshierarchie der BF eingegliedert war. So war sie – wie auch aus dem schriftlichen Vertrag hervorgeht – dazu verpflichtet, der BF bzw. deren Geschäftsführung wöchentlich in einer mit dieser vereinbarten Form über ihre laufende Leistungserbringung sowie deren Ergebnisse zu berichten und der BF auf Anfrage jederzeit eine aktuelle Liste der Bestandskunden zur Verfügung zu stellen. Für eine entsprechende Kontrollunterworfenheit der VP spricht im konkreten Fall zudem, dass der Geschäftsführer der BF schlussendlich die definitiven Entscheidungen traf, wie insbesondere im Hinblick auf zu tätigende Ausgaben bzw. Aufwendungen. Dass die VP in dieser Hinsicht eigenständige unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten eröffnet wären, ist somit auch mangels bestehender Letztentscheidungsbefugnis nicht erkennbar. Die vom Geschäftsführer der BF wahrgenommene Befugnis zur definitiven Entscheidung bedingt zwangsläufig eine entsprechende Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit der VP und damit die Möglichkeit zur Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes. Insofern für die VP somit eine Pflicht zur Erstattung von Berichten bezüglich der Aufzeichnungen aller Verkäufe sowie aller sinnvollen Kundenkontakte (Leads) bestand, unterlag sie damit jedenfalls der „stillen Autorität“ der BF als Dienstgeberin und sprach dies eher für eine persönliche Abhängigkeit der VP. Insoweit bestand somit ein ausgeprägter Qualitätssicherungs- bzw. Kontrollmechanismus, dem die VP schlussendlich unterlag.
Der bloße Umstand, dass die VP die konkrete Lage von Terminen mit Kunden mitbestimmen bzw. eigenständig koordinieren konnte, spricht jedoch alleine noch nicht gegen die persönliche Abhängigkeit. Des Weiteren ist sie bei den Weinfachmessen und Verkaufsveranstaltungen nicht als selbstständige Unternehmerin, sondern stets im Namen der BF aufgetreten, da sowohl die E-Mail-Adresse als auch die Visitenkarte der VP eindeutig der BF zuzuordnen waren und die VP ausschließlich die BF bzw. deren Produkte repräsentierte.
Dass der VP, die als Fachexpertin (ausgebildete Weinfachfrau) angesehen wurde, im Rahmen der Kundenakquise – etwa in der Suche nach geeigneten Kunden – auch gewisse Freiräume durch die BF eröffnet waren, vermochte somit für sich eine persönliche Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Beschäftigung nicht nahezulegen, zumal nach der Rechtsprechung mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert wird (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0150) und in einem solchen Fall ausdrücklich persönliche Weisungen durch die „stille Autorität“ substituiert werden, welche sich in erster Linie in Form der ständigen Berichterstattungspflicht der VP gegenüber der BF zeigte. Letztendlich war der Geschäftsleitung der BF durch die vorliegende Berichterstattungspflicht der VP somit eine jederzeitige, praktisch lückenlose Kontrolle der Vertriebstätigkeit der VP möglich (vgl. VwGH 03.04.2001, 96/08/0023).
Ergänzend hervorzuheben ist, dass der festgestellte Aufgabenbereich der VP durchaus mit den Tätigkeiten eines Außendienstmitarbeiters oder Vertriebsaußendienstmitarbeiters zu vergleichen ist, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Beschäftigung von Handelsvertretern bzw. im Außendienst tätigen Personen auseinandergesetzt hat:
Demnach ist bei Fällen der Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter wesentlich, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wird, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066). Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Bei der Wertung der Tätigkeit eines Vertreters als eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes somit zu beachten, dass bei dieser Tätigkeit die ansonsten für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zutage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Berichterstattungspflicht des Außendienstmitarbeiters als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliches Merkmal zu bezeichnen (VwGH 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121 mwN).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist gerade bei der VP als Vertriebsleiterin, die ihre Tätigkeit nicht an einer Betriebsstätte und in Abwesenheit der BF als Dienstgeberin und somit – durchaus vergleichbar mit einem Außendienstmitarbeiter – disloziert ausübte, die Weisungsgebundenheit und die Einordnung in die Betriebsorganisation nicht so offenkundig und kommt daher dem Verwaltungsgerichthofs zufolge den anderen genannten Umständen (in erster Linie die Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten) bei der persönlichen Abhängigkeit größere Bedeutung zu.
Die VP unterlag im Ergebnis somit einer derartigen Verpflichtung zur Berichterstattung – die ebenso der Überwachung im Hinblick auf den Vertriebserfolg diente – wodurch letztendlich die laufende Steuerung ihrer Tätigkeit durch die BF im Vordergrund stand.
Ebenso sprach die Verpflichtung der VP die Visitenkarte der BF sowie zur Kommunikation mit Kunden ausschließlich deren E-Mail-Adresse zu verwenden für eine eindeutige Eingliederung in die Betriebsorganisation der BF, welche auch durch die Aufnahme auf der Homepage der BF sowie insbesondere des Umstandes, dass sie in den Werbekatalogen der BF als deren „Sales Relationships Lead“ angeführt ist, verdeutlicht wurde. Dahingehend konnten den diesbezüglichen Angaben des nunmehrigen Geschäftsführers der BF (CP), wonach dies üblich sei, um lediglich den Anschein zu erwecken, dass die VP und die BF in einer Verbindung zu einander stehen, nicht gefolgt werden. Ebenso hervorzuheben ist, dass die VP das passwortgeschützte und firmeninterne System (Billomat) verwenden musste, welches unter anderem als gemeinsamer Kalender zwischen der VP und der BF fungierte und in welchem sie ihre erbrachten Leistungen einzutragen hatte.
Es wird zwar nicht verkannt, dass bezüglich der VP eine enge Eingliederung in die betriebliche Organisation der BF im herkömmlichen Sinn nicht gegeben war, dies war allerdings vielmehr ihrem Aufgabebereich als eine im Außendienst tätige Vertriebsmanagerin geschuldet. Dennoch unterlag sie (insbesondere aufgrund der vorliegenden intensiven und zeitlich engmaschigen Berichtspflicht) der laufenden Kontrolle der BF, war an deren Weisungen gebunden und unterlag somit einer die persönliche Unabhängigkeit weitgehend ausschaltende Anordnungsbefugnis der BF. Dass eine Berichterstattung größtenteils im Wege der Fernkommunikation erfolgte, schadet im Übrigen nicht (VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083).
Die VP war zwar hinsichtlich der Einteilung ihrer Arbeitszeit in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze jedoch in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119 mwN).
Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die BF der VP zwar weder konkrete Arbeitszeiten noch einen bestimmten Stundenausmaß vorgegeben, doch zeigte sich die Bindung der VP an eine bestimmte Arbeitszeit insbesondere in der vorgegebenen Intensität der kontinuierlichen Neugewinnung und Betreuung der Kunden der BF und dem damit verbundenen hohen Arbeitsausmaß (vgl. dazu auch VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). Ebenso war basierend auf der Tätigkeit der VP davon auszugehen, dass ihr Einfluss auf ihre eigene Arbeitszeitgestaltung letztlich seine Grenze in der Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten der BF – insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung bzw. Repräsentation der BF bei den verschiedenen Events und Weinmessen und der dortigen Anwesenheit der VP – fand. Die VP hatte zudem bei ihren Dienstreisen de facto keine eigene Dispositionsfreiheit über Zeitpunkt und Ort. Vielmehr unterlag sie im Ergebnis in der Termingestaltung bei Produktpräsentationen den Weisungen der BF. Im Übrigen konnte die BF – auch wenn die VP nicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet war –über die Berichterstattung einen genauen zeitlichen und inhaltlichen Überblick über ihre Aktivitäten gewinnen, wodurch der Überwachungsdruck noch über die bloße Anfertigung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinausgeht.
Im Ergebnis hat sich die VP somit ihre Arbeitszeiten zwar selbst einteilen können, ihr Agieren war jedoch in zeitlicher Hinsicht von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig und spricht dies in einer Gesamtbetrachtung ebenso für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit spricht schließlich der Umstand, dass die VP ihre Arbeitskraft exklusiv der BF zur Verfügung stellte und sie nicht für dritte Auftraggeber tätig wurde.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit der VP gegenüber der BF ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden und findet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung wesentlich sind: Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann und dieses Betriebsmittel so gestaltet sein muss, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht. Der Umkehrschluss jedoch, dass das Beistellen eigener Betriebsmittel die Selbständigkeit zur Folge hätte, ist unzulässig. Ist der Einsatz eigener Betriebsmittel nämlich branchenüblich oder in vergleichbaren Dienstverhältnissen üblich (z.B. Laptop, eigene Unterlagen) ist nicht schon deswegen selbständige Tätigkeit anzunehmen (Fischlehner, taxlex 2007,19, VwGH 1574/65).
Die Nutzung der VP ihres privaten Kraftfahrzeuges ist kein unterscheidungsfähiges Merkmal. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrfach erkannt, dass die Verwendung eines eigenen Fahrzeugs – wenn es nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist – nicht dazu führt, dass ein solches Fahrzeug zum wesentlichen Betriebsmittel wird (VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0030). Im Verfahren wurde dazu nicht vorgebracht, dass das Fahrzeug in erster Linie zur betrieblichen Verwendung angeschafft oder gewidmet wurde.
Ebenso kann beim auch privat genutzten Mobiltelefon und Laptop der VP nicht von einem wesentlichen Betriebsmittel gesprochen werden, zumal auch in dieser Hinsicht nicht vorgebracht wurde, dass diese Fahrnisse in erster Linie zur betrieblichen Verwendung angeschafft oder gewidmet wurden bzw. waren (VwGH 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223). Vielmehr handelt es dabei um Güter des täglichen Lebens, die nicht speziell zum Einsatz im beruflichen Umfeld angeschafft wurden. Auch die Verwendung der Wohnung der VP ist ohne spezielle Widmung für ihre Tätigkeit geeignet. Es ist daher festzustellen, dass die VP im vorliegenden Fall für ihre Tätigkeit zwar ihren eigenen Laptop, Mobiltelefon und Fahrzeuge verwendete, handelt es sich jedoch dabei jedenfalls um für das Vertriebswesen branchenübliche Betriebsmittel, weshalb dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit der VP nicht auszuschließen war.
Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die VP eine selbständige unternehmerische Tätigkeit im eigenen Namen entfalten wollte, zumal sie im hier gegenständlichen Zeitraum auch keine eigenen Kunden akquirierte. Vielmehr fehlte ihr gerade eben die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, gleichwohl sie ihren eigenen Laptop, Handy und Fahrzeug verwendete (vgl. dazu erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). In erster Linie hat die VP ihre eigene Arbeitskraft in Form ihrer Expertise eingebracht. Unternehmerische Spielräume waren der VP in ihrer Tätigkeit für die BF auch deshalb nicht eröffnet, zumal sie keine Angebote abgeschlossen hat und von der BF letztlich annähernd gleiche Monatsgehälter erhielt.
Im Übrigen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei Entgeltlichkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Vor diesem Hintergrund (insbesondere durch die vorliegende Weisungsgebundenheit und das Vorhandenseines von Kontrollmechanismen) ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem (wenn auch nur knappen) Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, sodass die VP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen ist.
Zum Nichtvorliegen eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG:
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer geht es demnach in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich hierbei auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist somit vom Dienstvertrag nach § 4 Abs. 2 ASVG der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es (unter anderem) auf die umschriebene Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der festgestellten vorliegenden persönlichen Abhängigkeit der VP auf kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG geschlossen werden kann, zumal sich dieses – wie oben ausgeführt – von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)
Wiewohl der hier zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses durchaus als Grenzfall anzusehen ist, war dennoch aufgrund der festgestellten Intensität der Berichts- und Kontrollpflicht, die der VP im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unterlag, dem Auftreten im Namen der BF sowie der fehlenden unternehmerischen Entscheidungsfreiheit bei Vertragsabschlüssen davon auszugehen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Sie unterlag einer regelmäßig laufenden Steuerung in Form der stillten Autorität der BF, sodass sie der BF ausweislich nicht als selbstbestimmter Partner gegenübertrat, auch wenn sie ihre Tätigkeit ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die BF ausübte.
Im Ergebnis war somit kein Verhältnis selbstbestimmter Partner gegeben, sondern wie ausführlich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG.
Erneut ist hier hinzuweisen, dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Oberlandesgericht Graz als Arbeits- und Sozialgericht als freies Dienstverhältnis keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet, zumal der hier vorliegende Fall aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen war und somit auch andere Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
Trotz der äußeren Gestaltung der vorliegenden Vereinbarung als Werkvertragsverhältnis liegen somit in Wahrheit elementare Merkmale eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor.
Die Beschwerde erweist sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.