Rückverweise
Es sind nur die vom Zeugen tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Es kommt dabei allerdings nicht darauf an, ob die angefallenen Reisekosten zunächst von einem Dritten (etwa dem Dienstgeber des Zeugen) bestritten werden und in einem weiteren Schritt vom Zeugen zu übernehmen sind, solange der Zeuge in einer derartigen Konstellation die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Dritten nachweist.