Wenn die Nachbarn rügen, dass über ihre Einwendungen nicht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses abgesprochen worden sei, verkennen sie, dass gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 VwGVG 2014 vom VwG sinngemäß anzuwenden ist, mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten (vgl. auch VwGH 12.10.2010, 2008/05/0065).
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