Die Vorschriften über die Entfernung baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze (§ 6 Tir BauO 2022) haben keine Anwendung zu finden, wenn sich zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück eine Verkehrsfläche befindet. Nachbarn können die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gegenüber Verkehrsflächen gemäß § 5 leg. cit nicht geltend machen (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0129).
Rückverweise