Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N L, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2025, 405-3/1451/1/16-2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein; mitbeteiligte Partei: n GmbH, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Birgit Schnöll, Mag. Isabelle Zimmermann-Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der Stadtgemeinde Hallein Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2025, mit welchem der mitbeteiligten Partei u.a. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit insgesamt neun Wohnungen samt Nebenräumen, näher genannten Nebenanlagen sowie technischen Einrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG A unter Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie die Einwendungen des Revisionswerbers ab- bzw. zurückgewiesen worden waren und dieser betreffend einer Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden war, mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-aus, das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erstrecke sich auf die Grundstücke X/13 und Y/14 (Bauplatz). Das Grundstück X/13 sei als „Bauland-reines Wohngebiet (RW)“ gewidmet, während das Grundstück Y/14 im östlichen Teil als „Bauland-erweitertes Wohngebiet/lärmbelastet (EW/L1)“ und im westlichen Teil (im Bereich des Schutzstreifens der über das Grundstück führenden Hochspannungsleitung) als „Bauland-Betriebsgebiet (BE)“ ausgewiesen sei. Die genannten Grundstücke würden von einer (westlich gelegenen) privaten Zufahrtstraße mit grundbücherlich eingetragenem Geh-und Fahrtrecht erschlossen, welche von einer näher bezeichneten Gemeindestraße abzweige und im Grünland verlaufe. Die private Zufahrtsstraße erschließe auch das nördlich an den Bauplatz angrenzende Nachbargrundstück des Revisionswerbers und sei im Bebauungsplan als Verkehrsfläche dargestellt.
3 Das in Hanglage geplante Wohnbauvorhaben sehe am Bauplatz westlich des Baukörpers die Errichtung von insgesamt 20 Kfz-Stellplätzen im Freien vor, wobei sich jedenfalls sieben der Stellplätze im ausgewiesenen Betriebsgebiet und die restlichen im reinen Wohngebiet befänden. Die gesamte Nutzfläche der vorgesehenen Kfz-Stellplätze betrage 257,5 m 2 . Es handle sich dabei um die nach den Gemeindevorschriften erforderlichen Pflichtstellplätze für das Wohnbauvorhaben.
4 Das Grundstück des Revisionswerbers sei weniger als 15 m von den Fronten des beantragten Baus der mitbeteiligten Partei entfernt. Das auf dem Grundstück des Revisionswerbers errichtete Wohnhaus weise zur Bauplatzgrenze mit den Grundstücken der mitbeteiligten Partei eine Entfernung von ca. 13 m auf.
5 In seiner Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, aus den Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die vom Revisionswerber vorgelegte schalltechnische Beurteilung der durch das Bauvorhaben für ihn als Nachbar zu erwartenden Kfz-Zu-und Abfahrtsbewegungen fehlerhaft sei, weil unter anderem die auch außerhalb des Bauplatzes entstehenden Lärmimmissionen (aus den Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße) zu Lasten der mitbeteiligten Partei in die Berechnung miteinbezogen worden seien. Eine unzumutbare Belästigung des Revisionswerbers durch die zu erwartenden Zu- und Abfahrten scheide bereits aus rechtlichen Erwägungen aus.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber als Nachbarn gemäß § 7a Z 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwehr unzumutbarer Belästigungen durch den Kfz-Zu-und Abfahrtsverkehr im Bereich der seinem Grundstück zugewandten Zufahrt zum vorgesehen Freiparkplatz des Wohnhauses zukomme.
7 Das subjektiv-öffentliche Abwehrrecht des § 40 Abs. 2 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG) stelle auf die „Unzumutbarkeit“ der Belästigungen durch den Kfz-Zu-und Abfahrtsverkehr ausgehend vom Baugrundstück ab. Dem Nachbarn stehe dagegen kein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, dass sich der Straßenverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben nicht verändere, insbesondere nicht vergrößere (mit Hinweis VwGH 4.6.2021, Ra 2021/06/0034 bis 0037, mwN).
8 Der Salzburger Landesgesetzgeber habe in § 7a Z 1 BauPolG Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen, jedenfalls als zumutbar eingestuft. Dazu zählten auch die Emissionen ausgehend von den Zu- und Abfahrten der Kraftfahrzeuge der Bewohner zu den für die Wohnungen verpflichtend vorgeschriebenen Kfz-Stellplätzen.
9 Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Zu-und Abfahrten zu Pflichtstellplätzen in der Regel die Annahme (auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen) gerechtfertigt, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung komme, sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (mit Hinweis VwGH 19.9.2006, 2005/06/0066).
10 Im vorliegenden Sachverhalt seien solche besonderen Umstände nicht zu erkennen. Es handle sich um die für das gegenständliche Wohnbauvorhaben nach den Gemeindevorschriften vorgeschriebenen Kfz-Pflichtstellplätze. Diese wiesen keine ungewöhnliche Länge der Zu-und Abfahrten am Baugrundstück auf und seien im Freien angeordnet. Besondere mechanische Lüftungen (wie bei einer Tiefgarage) seien nicht vorgesehen, sodass in der Immissionsbelastung auch keine besonderen Umstände zu erkennen seien.
11 Nach der Einschätzung des vom Verwaltungsgericht beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen sei bei richtiger Berechnung der ausschließlichen Parkplatzimmissionen (ohne die Fahrbewegungen auf der privaten Zufahrtstraße) eine relevante Erhöhung des vorhandenen Umgebungslärms auf dem Nachbargrundstück des Revisionswerbers erfahrungsgemäß nicht anzunehmen.
12 Im Ergebnis liege daher (ohne dass es der Aufnahme eines weiteren Sachverständigenbeweises bedürfe) keine „unzumutbare“ Belästigung des Revisionswerbers durch den zu erwartenden Zu-und Abfahrverkehr von den vorgeschriebenen Kfz-Pflichtstellplätzen vor.
13 Der Einwendung des Revisionswerbers wegen befürchteter Schäden durch die Bauausführung (das Baugrubensicherungsprojekt enthalte keine Aussagen zur Ausformung der erforderlichen Baugrubenböschungen; er befürchte Grundbrüche bzw. Hangabrutschungen auf seinem Grundstück durch nicht ausreichend dimensionierte Spundwände) sei entgegenzuhalten, dass die Bauausführung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründeten (mit Hinweis auf VwGH 14.9.2020, Ra 2018/06/0218 bis 0220).
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 27.8.2013, 2012/06/0148, ab, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Auswirkungen des Parkplatzes nicht auch jene Lärmimmissionen berücksichtigt habe, die von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche herrührten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subtraktion des Verkehrslärms, der durch die Zu-und Abfahrten auf der Privatstraße zu den 20 Kfz-Abstellplätzen auf dem Bauplatz entstehe, führe zu einer unzulässigen Verkürzung des Schutzniveaus.
18 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ausführte, dass von Pflichtstellplätzen grundsätzlich keine unzumutbaren Emissionen ausgingen und fallbezogen mangels Vorliegen besonderer Umstände eine Prüfung der von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen habe unterlassen werden können. Die Revision tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen und zeigt nicht auf, welche besonderen Umstände fallbezogen vorlägen, die eine andere Beurteilung erfordern könnten (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0086 bis 0087, wonach Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen). Vor diesem Hintergrund war auf die gerügte „unrichtige Sachverhaltsdarstellung des Amtssachverständigen“ nicht mehr einzugehen.
19 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision weiters vor, es stelle sich im vorliegenden Fall die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte in Bezug auf eine Baugrubensicherung bestünden, wenn diese nicht bloß als temporäre Baumaßnahme diene, sondern als integraler und funktional notwendiger Bestandteil zur Errichtung einer dauerhaften baulichen Anlage (Stützmauer) anzusehen sei, und wenn durch diese Maßnahme eine Gefährdung für das Nachbargrundstück (Hangrutschung) möglich sei.
20 Dazu ist Folgendes auszuführen: Im baubehördlichen Verfahren wurden hinsichtlich der Stützmauer lediglich Einwendungen betreffend die Nichteinhaltung der Mindestabstände erhoben. Dass durch die Stützmauer erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück des Revisionswerbers zu befürchten wären, geht aus diesen Einwendungen nicht hervor. Angesichts dessen handelt es sich bei der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemachten nachteiligen Auswirkung auf das Grundstück des Revisionswerbers in Form einer Hangrutschung um eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG), auf die vom Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0101, mwN). Mit seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, welches sich auf ein „Baugrubensicherungsprojekt“ bezieht, macht der Revisionswerber keine Einwendungen iSd § 7a BauPolG geltend; diesbezüglich besteht-wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat-kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2018/06/0218, mwN).
21 Da Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler für die Nachbarn (bzw. Anrainer) nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2019/06/0041, mwN). Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem ein Ermittlungsmangel des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Hangsicherung geltend gemacht wird, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2026
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