JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0251 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des A O, vertreten durch Dr. Wolf Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2025, LVwG 302 2/2025 R15, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2024, mit welchem die von der Stadt D beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung der von der Stadtvertretung der Stadt D am 29. Februar 2024 beschlossenen Verordnung über eine Änderung eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes samt Anlage betreffend eine Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks gemäß § 23 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 6 Raumplanungsgesetz (RPG) versagt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 17. Juni 2025, E 978/2025 5, deren Behandlung ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6Wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0158, mwN).

7Die vorliegende Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt unter der Überschrift „Die ao Revision ist gerechtfertigt und begründet wie folgt“ Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, welches mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht ausgeführt.

8 Die Revision, die somit inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155, mwN).

9 Im Übrigen richtet sich die Revision gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte wie im vorliegenden Fall einer Verordnung kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0131, 26.1.2006, 2002/06/0107, jeweils mwN).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2025