Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN). Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237).
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